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商品詳細

Private Macht im Gesellschaftsrecht und die actio pro socio als Legitimationsfaktor

Private Macht im Gesellschaftsrecht und die actio pro socio als Legitimationsfaktor : Zugleich eine Analyse der Richtigkeitsgewaehr in Fremdbestimmungsregimen und ein Plaedoyer fuer eine Haftungsdurchsetzung gegenueber Politikern in Managerfunktion im Wege einer oeffentlich-rechtlichen actio pro socio.

・ISBN 978-3-339-14272-6 Brosch. EUR 149.80

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著者・編者Gebke, Jens,
シリーズSchriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht
出版社(Kovac, GW)
出版年月2025.09
ページ数756 S.
言語GER
ニュース番号<763-568>

解説

Dieser legendaere Satz, der dem beruehmten Banker Herrmann Josef Abs zugeschrieben wird, beansprucht auch heute noch Gueltigkeit, sofern es um staatseigene Kapitalgesellschaften geht. Macht und ihre Rechtfertigung klaffen besonders auseinander, wenn der Staat durch staatseigene Unternehmen handelt. Die demokratische Legitimationskette ist hier unterbrochen, die parlamentarische Kontrolle ausgeschaltet. Der Principal-Agent-Konflikt potenziert sich, nicht zuletzt durch die Doppelmandate von Politikern, die als Staatsrepraesentanten Gesellschafterfunktion ausueben, zugleich aber in Manager- oder Aufsichtsfunktion in der Gesellschaft agieren. Politiker werden zu Richtern in eigenen Angelegenheiten. Rechtfertigungs- und Kontrollmechanismen, die diese Fremdbestimmungsregime ueberhaupt erst legitimieren, versagen daher bereits strukturell. Handlungslenkende und machtlegitimierende (Selbstbetroffenheits-)Mechanismen sind ausgehebelt. Die legitimationsstiftende Innenhaftung der handelnden Agents laeuft ins Leere, obwohl gleich zwei Innenhaftungssysteme (Staats- und Gesellschaftsrecht) zur Verfuegung stehen. Es bedarf daher einer Ersatzmachtbefugnis der Principals, die dieses Legitimationsdefizit zu beheben vermag. Diese liegt in der oeffentlich-rechtlichen (doppelten) actio pro socio, die es einzelnen Fraktionen der jeweiligen Eigentuemerparlamente erlaubt, Innenhaftungsansprueche der staatseigenen (Tochter-)Gesellschaft gegen ihre Manger oder Aufseher in Prozessstandschaft durchzusetzen. Dies laesst sich auf eine Gesamtanalogie der Paragr. 148, 309 Abs. 4 Satz 1, 310 Abs. 4, 317 Abs. 4, 318 Abs. 4, 323 Abs. 1 Satz 2 AktG, 715b BGB sowie Paragr. 136 Abs. 1 Satz 1 AktG, 47 Abs. 4 Satz 1 Fall 1 und Satz 2 Fall 2 GmbHG, 43 Abs. 6 GenG, 715 Abs. 1, 720 Abs. 4, 727 Satz 1 BGB, 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG stuetzen. Konsequent umgesetzt kann so auch fuer staatseigene Gesellschaften das Zitat von Abs endlich Rechtsgeschichte werden.