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商品詳細
Das Recht der nicht genehmigungsbeduerftigen Anlagen nach den Paragr. 22ff BImSchG.
・ISBN 978-3-339-14510-9 Brosch. EUR 96.80
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| 著者・編者 | Hübinger, Anna-Maria, |
|---|---|
| シリーズ | Umweltrecht in Forschung und Praxis |
| 出版社 | (Kovac, GW) |
| 出版年月 | 2025.07 |
| ページ数 | 258 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <763-512> |
解説
Im Rahmen dieser Dissertation wurde das Recht immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbeduerftigen Anlagen untersucht. Das Recht der nicht genehmigungsbeduerftigen Anlagen nach den Paragr. 22ff. BImSchG hat nicht nur bei der Regulierung von Bauvorhaben, sondern vor allem auch im Bereich des Umweltschutzes eine entscheidende Rolle. Durch die Paragr. 22ff. BImSchG soll ein Ausgleich zwischen einerseits dem Umweltschutz und der wirtschaftlichen Betaetigung der Betreiber weniger gefahrentraechtige Anlagen andererseits geschaffen werden. Im Vergleich zu den genehmigungsbeduerftigen Anlagen drohen von den nicht genehmigungsbeduerftigen Anlagen keine schaedlichen Umwelteinwirkungen auszugehen, so dass sie nicht den Regelungen der Paragr. 5 ff. BImSchG unterworfen sind. Eine Praeventivkontrolle erscheint deshalb nicht noetig, vielmehr sind die Betreiber bei Verstoessen gegen das Recht der nicht genehmigungsbeduerftigen Anlagen repressiven Eingriffen unterworfen. Das Recht der nicht genehmigungsbeduerftigen Anlagen erscheint aufgrund der vergleichsweisen geringen Anzahl an Regelungen im BImSchG zunaechst ueberschaubar. Doch der weite Anlagenbegriff und die Vielzahl der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe fuehren dazu, eine Konkretisierung der Betreiberpflichten notwendig ist und herausfordernd ist. Es muss hierfuer z.B. auf eine Vielzahl von Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, technischen und privaten Regelwerke zurueckgegriffen werden. Allein aufgrund der Menge, vor allem aber der Heterogenitaet der immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbeduerftigen Anlagen, die durch den weiten Anlagenbegriff bedingt ist, sind die damit verbundenen Herausforderungen immens. Sie betreffen nicht nur die Bestimmung der Betreiberpflichten, sondern auch die Ueberwachung und Kontrolle dieser Anlagen. Besonderes Augenmerk wurde bei Untersuchung auf den Anlagenbegriff, die einzelnen Betreiberpflichten und das Zusammenwirken mit anderen Fachgesetzen gelegt.