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商品詳細

Die Gueterzuordnung nach Paragr. 1922 BGB.

Die Gueterzuordnung nach Paragr. 1922 BGB.

・ISBN 978-3-339-14448-5 Brosch. EUR 139.80

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著者・編者Umutlu, Ali,
シリーズStudien zum Erbrecht
出版社(Kovac, GW)
出版年月2025.05
ページ数506 S.
言語GER
ニュース番号<750-591>

解説

Nach Paragr. 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermoegen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen ueber. Obwohl die Gesamtrechtsnachfolge in ihren Wirkungen umfassend zu verstehen ist, kann es mitunter diffizile Konstellationen geben, in denen sich der Gegenstand der Vererbung in Abwesenheit gesetzlicher Regelungen nicht sofort aufdraengt und eine genauere Analyse erforderlich macht. Akut geworden ist die Abgrenzung zwischen vererblichem Vermoegen und unvererblichen Rechtspositionen in juengerer Zeit unter anderem im Hinblick darauf, ob die vermoegenswerten Bestandteile des Persoenlichkeitsrechts oder der sogenannte ?digitale Nachlass“ (Accounts etc.) dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge unterliegen. Die Untersuchung greift diese Aspekte auf und befasst sich mit den Rechtswirkungen der Hoechstpersoenlichkeit und etwaigen Spannungslagen zwischen dem Erbrecht und dem postmortalen Persoenlichkeitsschutz. So wird unter anderem im Lichte der Marlene Dietrich-Entscheidung der Frage nachgegangen, ob die Annahme eines Rechts an der Persoenlichkeit des Erblassers ueberzeugen kann. Ausserdem geht die Untersuchung den sogenannten ?unkoerperlichen“ Guetern nach. Dieses Themenfeld wird immer dann relevant, wenn es zur Verkoerperung bzw. Vergegenstaendlichung von Persoenlichkeitsmerkmalen des Erblassers gekommen ist. Da sowohl im digitalen als auch im analogen Bereich Verkoerperungen bzw. vertragliche Fixierungen vorstellbar sind, kann der Inhalt eines betreffenden Rechts oder Schuldverhaeltnisses durch die Persoenlichkeit des Erblassers unterschiedlichen Veraenderungen unterliegen. Exemplarisch sei auf das Eigentum am Tagebuch oder auf den Nutzungsvertrag bei Social Media-Accounts verwiesen. Zu bedenken ist jedoch, dass es aufgrund der Vielfalt von denkbaren Einzelfaellen im Grunde logisch unmoeglich ist, Antworten mit axiomatischer Gueltigkeit zu liefern. Ziel der Arbeit ist es vielmehr, Grundlagen zur naeheren Bestimmung der gueterzuordnungsrelevanten Wirkungsfaehigkeit des Paragr. 1922 Abs. 1 BGB zu legen, um darauf aufbauend eine staerkere Abgrenzung zwischen vererblichem Vermoegen und unvererblichen Rechtspositionen zu ermoeglichen.