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Die Aufhebung von Schiedsspruechen aufgrund schiedsrichterlicher Befangenheit.

Die Aufhebung von Schiedsspruechen aufgrund schiedsrichterlicher Befangenheit.

・ISBN 978-3-339-14086-9 Brosch. EUR 98.80

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著者・編者Fritzsche, Josephine,
シリーズSchriften zum Zivilprozessrecht
出版社(Kovac, GW)
出版年月2024.11
ページ数292 S.
言語GER
ニュース番号<746-740>

解説

Das Gebot der richterlichen Unabhaengigkeit findet in der Schiedsgerichtsbarkeit nicht weniger Beachtung als in der staatlichen Gerichtsbarkeit. Die Neutralitaet des Schiedsgerichts ist ein ganz wesentlicher Bestandteil der Schiedsgerichtsbarkeit und wird im deutschen Schiedsverfahrensrecht in Paragr. 1036 ZPO explizit vorausgesetzt. Im Unterschied zur staatlichen Gerichtsbarkeit besteht das Schiedsgericht in der Regel aus zwei parteibenannten Schiedsrichtern. Die Parteibenennung ist dabei ein zweischneidiges Schwert: Zum einen eroeffnet sie die Moeglichkeit, Schiedsrichter mit entsprechenden Fachkenntnissen und Erfahrungen in der jeweiligen Sachmaterie zu bestellen. Zum anderen laesst sich aufgrund eben dieser individuellen Auswahl eine gewisse Empfaenglichkeit des Schiedsrichters fuer die Position der ihn jeweils benennenden Partei nicht leugnen. Um das Gebot der schiedsrichterlichen Neutralitaet zu gewaehrleisten, schafft das Schiedsrecht entsprechende Schutzinstrumente. Insbesondere koennen die Parteien eines Schiedsverfahrens den Schiedsrichter ablehnen, wenn Umstaende vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhaengigkeit aufkommen lassen. Den Schiedsrichter wiederum trifft die Pflicht zur Offenlegung saemtlicher Umstaende, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhaengigkeit wecken koennen. Wird ein Schiedsspruch erlassen, so endet das Schiedsverfahren und damit grundsaetzlich auch das Amt des Schiedsrichters. Ein Antrag auf Schiedsrichterablehnung ist dann nicht mehr zielfuehrend. Eine Aufhebung des Schiedsspruchs kann wiederum nur bei Vorliegen einer der in Paragr. 1059 Abs. 2 ZPO normierten Aufhebungsgruende erreicht werden. Da Zweifel an der Unbefangenheit eines Schiedsrichters aber nicht explizit als Aufhebungsgrund in Paragr. 1059 Abs. 2 ZPO aufgefuehrt ist, fragt sich, ob und inwiefern ein Schiedsspruch bei bestehenden Zweifeln an der schiedsrichterlichen Unbefangenheit angreifbar ist. Bevor entsprechende Rueckschluesse auf die Aufhebbarkeit des Schiedsspruchs wegen schiedsrichterlicher Befangenheit gezogen werden koennen, untersucht die Arbeit zunaechst, wie sich die Befangenheit eines Schiedsrichters auf das noch laufende Schiedsverfahren auswirkt. Besondere Beruecksichtigung findet hierbei auch die Frage, ob dem Schiedsrichter allein wegen Verstosses gegen die Offenlegungspflicht Befangenheit vorgeworfen werden kann. Sodann eroertert die Studie die Moeglichkeit der Aufhebung eines inlaendischen Schiedsspruchs aufgrund schiedsrichterlicher Befangenheit und geht ergaenzend auch auf die Anerkennung und Vollstreckung auslaendischer Schiedssprueche ein.