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Die Sanktionen der Bundesrechtsanwaltsordnung : Eine verfassungsrechtliche Bewertung mit Blick auf die Grenzen staatlichen Strafens.
・ISBN 978-3-339-14102-6 Brosch. EUR 97.80
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★★★
| 著者・編者 | Schneider, Jan-Philip, |
|---|---|
| シリーズ | Verfassungsrecht in Forschung und Praxis |
| 出版社 | (Kovac, GW) |
| 出版年月 | 2024.10 |
| ページ数 | 272 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <746-586> |
解説
?Der Rechtsanwalt ist ein unabhaengiges Organ der Rechtspflege“. Diese vielzitierte, programmatische Ero?ffnung der Bundesrechtsanwaltsordnung verdeutlicht die herausgehobene Stellung der Rechtsanwaltschaft in unserem Rechtsstaat. Rechtsanwaelte vermitteln rechtliches Gehoer. Die damit einhergehende Verantwortung der Rechtsanwaltschaft lo?st ein staatliches Bedu?rfnis aus, Berufspflichtverstoesse sanktionieren zu koennen. Die Bundesrechtsanwaltsordnung sieht dazu neben dem Ruegerecht des Kammervorstands das anwaltsgerichtliche Verfahren vor. In dieser Arbeit wird das Sanktionssystem der Bundesrechtsanwaltsordnung systematisch dargestellt. Eingangs wird untersucht, ob die Anwaltsgerichtsbarkeit alle verfassungsrechtlichen Anforderungen erfuellt. Dabei geht es neben der Staatlichkeit der Anwaltsgerichte vor allem um das Ernennungsverfahren und die demokratische Legitimitaet der Anwaltsrichter. Im Zentrum dieser Arbeit setzt sich der Autor kritisch mit dem Dogma der Wesensverschiedenheit von Disziplinar- und Kriminalstrafrecht auseinander. Dazu werden jeweils die Aufgaben, die Strafzwecke und das Unrecht ? sowohl im Kriminalstrafrecht als auch im Sanktionssystem der Bundesrechtsanwaltsordnung ? herausgearbeitet und gegenuebergestellt. Ferner widmet sich der Autor der Frage, welche strafrechtlichen Schutzgarantien in der Bundesrechtsanwaltsordnung gelten. Neben dem Schuldprinzip, dem Richtervorbehalt und dem Bestimmtheitsgrundsatz wird insbesondere die Geltung des Doppelbestrafungsverbots aus Art. 103 Abs. 3 GG untersucht. Im Ergebnis stellt der Autor einen Reformierungsbedarf der Bundesrechtsanwaltsordnung fest und wirbt fuer ein neues Verstaendnis vom Rechtsinstitut des sog. disziplinaren Ueberhangs.