株式会社極東書店トップ商品一覧Beschlussmaengelstreitigkeiten in der Aktiengesellschaft und Schiedsverfahren.

商品詳細

Beschlussmaengelstreitigkeiten in der Aktiengesellschaft und Schiedsverfahren.

Beschlussmaengelstreitigkeiten in der Aktiengesellschaft und Schiedsverfahren.

・ISBN 978-3-428-19318-9 2024 Brosch. EUR 99.90

¥26,702.- (税込) (※)価格はご注文時の参考価格となります。
納品価格につきましては書籍の入荷時点で確定となります。
版元の原価改定、外国為替の変動等により異なる場合がございますので、予めご了承下さい。

お気に入り

電子版あり 大学・学術機関向け電子ブック(eBook)ISBN 978-3-428-59318-7

著者・編者Hild, Sebastian Cornelius,
シリーズAbhandlungen zum Deutschen und Europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht
出版社(Duncker, GW)
出版年月2024.11
ページ数369 S.
言語GER
ニュース番号<737-730>

解説

Die schiedsgerichtliche Beilegung von Beschlussmaengelstreitigkeiten hat seit der BGH-Rechtsprechungslinie ≫Schiedsfaehigkeit≪ zunehmend an Bedeutung gewonnen. Bislang ungeklaert ist, ob Beschlussmaengelstreitigkeiten auch in der Aktiengesellschaft schiedsgerichtlich beigelegt werden koennen. Das Schiedsverfahrensrecht ist auf ein Zweiparteienschiedsverfahren zugeschnitten, dem regelmaessig ein zweiseitiger Austauschvertrag zugrunde liegt. Aktiengesellschaften haben eine komplexere Realstruktur. Sie verfuegen typischerweise ueber mehrere Mitglieder, Organe und Organmitglieder. Das AktG beruecksichtigt die Realstruktur in prozessualer Hinsicht und normiert ein Rechtsschutzkonzept fuer Klagen gegen Hauptversammlungsbeschluesse, welches versucht, gesellschaftsrechtliche Beduerfnisse mit verfahrensrechtlichen Grundsaetzen auszusoehnen. Dem steht die Schiedsgerichtsbarkeit gegenueber, die nicht durch ein streng formalisiertes Verfahren, sondern durch eine privatautonome Verfahrensgestaltung gekennzeichnet ist. Die Arbeit legt dar, dass die Regelungsmaterien aufeinander abgestimmt werden koennen und die Satzungsstrenge gemaess Paragr. 23 Abs. 5 AktG einer schiedsgerichtlichen Beilegung nicht entgegensteht. Die Satzungsautonomie dient als Legitimationsgrundlage der Schiedsgerichtsbarkeit und ermoeglicht bei ordnungsgemaesser Willensbildung eine Schiedsbindung durch Hauptversammlungsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit.