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商品詳細
Die Privilegierung der Landwirtschaft im Naturschutzrecht : Eine steuerungs- und rechtswissenschaftliche Analyse vor dem Hintergrund des EU-Agrarbeihilfenrechts, der Privilegierung der Landwirtschaft im nationalen Umweltrecht und dem Bayerischen Naturschutzrecht.
・ISBN 978-3-339-13972-6 Brosch. EUR 98.80
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| 著者・編者 | Kadner, Hannah, |
|---|---|
| シリーズ | Studien zum bayerischen, nationalen und supranationalen Öffentlichen Recht |
| 出版社 | (Kovac, GW) |
| 出版年月 | 2024.06 |
| ページ数 | 302 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <729-601> |
解説
Mit den Privilegierungen in Paragr. 14 Abs. 2 BNatSchG und Paragr. 44 Abs. 4 BNatSchG gewahrt der Gesetzgeber der Landwirtschaft eine weitreichende Sonderstellung im Naturschutzrecht. Die Autorin wirft daher im Kern die Frage auf, ob die Ausgestaltung der Privilegierungen noch zeitgemass ist. Problematisch sind die Privilegierungen vor allem im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20a GG. Bei Paragr. 44 Abs. 4 S. 2 BNatSchG, der den Schutz von Europaischen Arten zum Gegenstand hat, wird im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 04.03.2021 (C-473/19, C-474/19) untersucht, ob die Norm mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Zudem wird geklart, welchen Einfluss die normativen Defizite des Paragr. 5 Abs. 2 BNatSchG auf die Privilegierungen haben. Die Ergebnisse der verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Prufung bilden die Grundlage fur die nachfolgende Untersuchung der Arbeit. Auch die Agrarpolitik der Europaischen Union sowie andere Gesetze im Bereich des (deutschen) Umweltrechts raumen der Landwirtschaft eine Sonderstellung ein, die es der Studie erlauben, Ruckschlusse von den dort vorhandenen Steuerungsinstrumenten auf die Privilegierungen der Landwirtschaft im Naturschutzrecht zu ziehen. Ein eigenes Kapitel widmet sich dem Bayerischen Naturschutzgesetz. In diesem hat der Bayerische Landesgesetzgeber umfassend von seiner nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GG gewahrten Abweichungskompetenz bezuglich Paragr. 5 Abs. 2 BNatSchG und Paragr. 14 Abs. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht. Die Ausgestaltung des Bayerischen Naturschutzgesetzes wird daher als Alternative zu den im Uebrigen herausgearbeiteten Aenderungsvorschlagen zu Paragr. 14 Abs. 2 BNatSchG sowie Paragr. 5 Abs. 2 BNatSchG herangezogen.