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商品詳細
Die Vorgaben des UN-Sicherheitsrates zur Poenalisierung des Ausreiseunternehmens von auslaendischen terroristischen Kaempfern : - Eine Untersuchung zur nationalen Rechtslage de lege lata et ferenda -.
・ISBN 978-3-339-13604-6 Brosch. EUR 99.80
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| 著者・編者 | Kitten, Patricia, |
|---|---|
| シリーズ | Studien zur Rechtswissenschaft |
| 出版社 | (Kovac, GW) |
| 出版年月 | 2023.07 |
| ページ数 | 374 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <710-613> |
解説
Diese Abhandlung befasst sich mit der nationalen Umsetzung der Vorgaben des UN Sicherheitsrates zur Poenalisierung des Ausreiseunternehmens von auslaendischen terroristischen Kaempfern nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014). In Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von dem UN Sicherheitsrat zu einer umfangreichen Poenalisierung von Personen, ?die von ihrem Hoheitsgebiet in einem Staat reisen oder zu reisen versuchen, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen, vorzubereiten oder sich daran zu beteiligen oder Terroristen auszubilden oder sich zu Terroristen ausbilden zu lassen“ aufgefordert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben ausweislich der Gesetzesbegruendung durch die Einfuehrung der Strafbarkeit nach Paragr. 89a Abs. 2a StGB umgesetzt. Die Einfuehrung von Paragr. 89a Abs. 2a StGB ist aber nicht unbedenklich. Aus diesem Grund befasst sich die Autorin zunaechst mit einer naeheren Bestimmung der Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und setzt sich sodann mit der Frage auseinander, ob die nationale Rechtslage auch aufgrund der Einfuehrung von Paragr. 89a Abs. 2a StGB bereits de lege lata diesen Vorgaben entspricht. Nachdem Defizite der nationalen Rechtslage im Vergleich zu den Vorgaben nach Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) festgestellt werden, befasst sich die Arbeit mit der Frage, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Vorgaben des UN Sicherheitsrates nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sind. Dabei soll insbesondere eine naehere Untersuchung von Art. 25 UN-Charta der Frage nach der Umsetzungsverpflichtung der Mitgliedstaaten nachgehen. Ziel der Arbeit ist es darzustellen, inwiefern der nationale Gesetzgeber bis heute zu Anpassungen im nationalen Recht aufgrund der in Ziffer 6a) der Resolution 2178 (2014) genannten Vorgaben des UN-Sicherheitsrates und der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 25 UN-Charta verpflichtet sein koennte; insbesondere ob der nationale Gesetzgeber zu Erweiterungen in Paragr. 89a Abs. 2a StGB verpflichtet ist.