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商品詳細

Grenzen der Inhaberkontrolle bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

Grenzen der Inhaberkontrolle bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit : Eine Betrachtung nach dem Versicherungsaufsichtsrecht nach Umsetzung der Solvency II-Richtlinie.

・ISBN 978-3-339-13508-7 Brosch. EUR 87.80

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著者・編者Lopez Ramos, Daniel,
シリーズSchriften zum Versicherungs-, Haftungs- und Schadensrecht
出版社(Kovac, GW)
出版年月2023.05
ページ数208 S.
言語GER
ニュース番号<705-719>

解説

Die versicherungsaufsichtsrechtliche Ausarbeitung untersucht die Frage, ob und inwieweit Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in die Inhaberkontrolle einbezogen werden koennen. Das in die Zustaendigkeit der BaFin fallende Aufsichtsmittel zur Gefahrenabwehr ermoeglicht einen Blick auf die hinter den Versicherungsunternehmen stehenden natuerlichen und juristischen Personen und knuepft an das Halten, den Erwerb, die Erhoehung oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen im Sinne des Paragr. 7 Nr. 3 VAG an. Nachdem die versicherungsaufsichtsrechtliche Definition der bedeutenden Beteiligung mit Umsetzung der Solvency II-Richtlinie an das Bankenaufsichtsrecht zur Schaffung einheitlicher Begriffsbestimmungen in der europaeischen Finanzaufsicht angepasst wurde, wurden zugleich Anteile am Gruendungsstock des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit aus der Definition gestrichen. Der Autor nimmt diese Umsetzung der Solvency II-Richtlinie zum Anlass, die Tatbestandsmerkmale des Paragr. 7 Nr. 3 VAG sowie dessen Reichweite zu analysieren. Einen Schwerpunkt bilden dabei grundlegende Ausfuehrungen zum aufsichtsrechtlichen Begriff der Beteiligung und zum Verstaendnis des massgeblichen Einflusses auf die Geschaeftsfuehrung eines Versicherungsunternehmens. In einem zweiten Schritt werden die herausgearbeiteten Ergebnisse mit den in der Praxis typischen und atypischen Gegebenheiten beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gespiegelt. Dabei untersucht der Autor unter anderem auch die Frage, welche Grenzen das im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit veranlagte Gegenseitigkeitsprinzip den Ausgestaltungsmoeglichkeiten setzt.