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商品詳細

Der Niessbrauch am GmbH-Geschaeftsanteil.

Der Niessbrauch am GmbH-Geschaeftsanteil.

・ISBN 978-3-339-13308-3 Brosch. EUR 99.80

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著者・編者Thimm, Annika,
シリーズSchriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht
出版社(Kovac, GW)
出版年月2023.05
ページ数372 S.
言語GER
ニュース番号<702-775>

解説

Der Niessbrauch am GmbH-Geschaeftsanteil ist ein beliebtes Instrument im Rahmen der Unternehmensnachfolge. Er kann eingesetzt werden im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge oder zur wirtschaftlichen Absicherung nahestehender Personen nach dem Tode des Gesellschafters. Dabei wird die Beteiligung auf den Nachfolger oder Erben uebertragen, waehrend der Uebergeber oder ein Dritter daran einen Niessbrauch erlangt und so an den Ertraegen der Gesellschaft partizipiert. Aus der Bestellung eines Niessbrauchs ergeben sich viele Folgefragen: Es ist zu eroertern, was Nutzung des Geschaeftsanteils ist und damit aufgrund des Niessbrauchsrechts dem Niessbraucher zusteht. Das gilt fuer erfolgte Ausschuettungen, aber auch bei Kapitalerhoehung oder fuer Faelle, in denen eine Surrogation vorliegt. Wer nach der Niessbrauchsbestellung das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung ausueben darf, ist nicht nur fuer die unmittelbar an der Niessbrauchsbestellung Beteiligten, Niessbrauchsbesteller und -berechtigten, von grosser praktischer Bedeutung, sondern auch fuer die Gesellschaft. Betrachtet wird einerseits, was ex lege, also ohne explizite Regelung im Bestellungsvertrag, gilt, und andererseits, was vertraglich vereinbart werden kann. Die Eintragung der Belastung des Geschaeftsanteils in die Gesellschafterliste und damit einhergehend die Frage nach einem gutglaeubigen lastenfreien Erwerb des Geschaeftsanteils sind in der Praxis ebenfalls von besonderer Bedeutung. Da im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge nicht selten Minderjaehrige an den Gestaltungen beteiligt werden, sind der Vertretungsbefugnis der Eltern sowie einem etwaigen Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung Beachtung zu schenken. Im Bereich des Erbrechts kann ein Pflichtteilsergaenzungsanspruch bei Gestaltungsueberlegungen zu beachten sein. Hier ergeben sich Besonderheiten insbesondere bei einem Vorbehaltsniessbrauch zugunsten des spaeteren Erblassers.