株式会社極東書店トップ > 商品一覧 > Die Historiker und die Verfassung : Ein Beitrag zur Wirkungsgeschichte des Grundgesetzes.
商品詳細
Die Historiker und die Verfassung : Ein Beitrag zur Wirkungsgeschichte des Grundgesetzes. D.グリム著 歴史化と憲法-基本法の影響史研究
・ISBN 978-3-406-78462-0 Geb. EUR 34.00
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電子版あり 大学・学術機関向け電子ブック(eBook)ISBN 978-3-406-78464-4
| 著者・編者 | Grimm, Dieter, |
|---|---|
| 出版社 | (Beck, GW) |
| 出版年月 | 2022.09 |
| ページ数 | 220 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <679-520 679-534> |
解説
Die Geschichte der Bundesrepublik ist massgeblich vom Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gepraegt worden. In den Darstellungen der Historiker kommt das jedoch nur unvollkommen zum Ausdruck. Dieter Grimm, selbst 12 Jahre Richter am Bundesverfassungsgericht, zeigt, wo es zum Verstaendnis der historischen Entwicklung hilfreich gewesen waere, auf Verfassung und Verfassungsrechtsprechung ausfuehrlicher einzugehen. Sein scharfsinniges Buch traegt damit zugleich zu einer Wirkungsgeschichte des Grundgesetzes bei, die bisher fehlt. Die Bundesrepublik verdankt ihre insgesamt recht gluecklich verlaufene Entwicklung zu einem Gutteil dem Grundgesetz. So konnte man es jedenfalls bei allen Jubilaeen des Grundgesetzes immer wieder hoeren. Liest man die Gesamtdarstellungen der bundesrepublikanischen Geschichte, findet man dieses Urteil jedoch nicht bestaetigt. Das Grundgesetz und seine Auslegung und Anwendung durch das Bundesverfassungsgericht spielen in den Werken der Historiker nur eine verhaeltnismaessig geringe Rolle. Dieter Grimm zeigt, wo es zur Erklaerung und zum Verstaendnis der Ereignisse, Zustaende und Entwicklungen, welche die Historiker schildern, hilfreich gewesen waere, die Verfassung und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beruecksichtigen. Das Buch stoesst damit in eine Leerstelle zwischen den Disziplinen: Die Rechtswissenschaft beschaeftigt sich zwar mit den Wirkungen der Verfassung, beschraenkt sich aber auf die Wirkungen im Rechtssystem, waehrend die Geschichtswissenschaft vor der Anwendungsebene des Rechts halt macht, wo sich jedoch erst entscheidet, ob und wie der normative Anspruch der Verfassung eingeloest wird.