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商品詳細
Rechtsgut "oeffentlicher Friede"? - Strafrechtlicher Friedensschutz im Lichte der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) : Eine Untersuchung zu den Vorgaben und Grenzen der "Rechtsgutsdefinitionskompetenz" des Gesetzgebers.
・ISBN 978-3-339-12842-3 Brosch. EUR 129.80
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| 著者・編者 | Steding, Florian, |
|---|---|
| シリーズ | Strafrecht in Forschung und Praxis |
| 出版社 | (Kovac, GW) |
| 出版年月 | 2022.04 |
| ページ数 | 426 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <676-490> |
解説
Das StGB enthaelt viele Straftatbestaende, als deren ?Rechtsgut“ der ?oeffentliche Frieden“ angesehen wird. Der ?oeffentliche Friede“ wird hierbei v.a. zur Rechtfertigung von Aeusserungsdelikten herangezogen, mit denen Hassrede (?hate speech“) strafrechtlich erfasst werden soll. Das NetzDG nimmt daher nicht von ungefaehr auf die ?Friedensschutzdelikte“ Bezug und aktualisiert die Notwendigkeit einer neuerlichen Beschaeftigung mit dem ?oeffentlichen Frieden“, obgleich er durch den Wunsiedel-Beschluss des BVerfG im Grundsatz als legitimes Schutzobjekt anerkannt wurde. Vor diesem Hintergrund wird in einem allgemeinen Teil zunaechst (Paragr. 2 A.) auf die strafrechtliche Rechtsgutslehre eingegangen, bevor die verfassungsrechtlichen Grenzen fuer den Strafgesetzgeber aufgezeigt (Paragr. 2 B.) werden. Unter Ausschoepfung des verfassungsrechtlich moeglichen Kritikpotentials wird ein besonderer Fokus auf die Kontrolle der Zwecklegitimitaet gelegt (Paragr. 2 C.). Mit Blick auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI wird zudem die diffizile Frage der Grundrechtsgeltung fuer Umsetzungsrecht im europaeischen Mehrebenensystem thematisiert (Paragr. 2 D.). Der Autor geht sodann (Paragr. 3) den Grenzen der legislatorischen Zwecksetzungskompetenz im Hinblick auf den ?oeffentlichen Frieden“ nach. Nach einer Bestandsaufnahme der Friedensschutzdelikte (Paragr. 3 A.) wird der Bezugsrahmen auf die Meinungsfreiheit und ihre Schranken (Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GG) verengt (Paragr. 3 B.). In der Folge werden Gewaehrleistungsinhalt, Schranken und Wesenskerngehalte der Meinungsfreiheit als Zweckfilter dargestellt (Paragr. 3 C.). Unter Anwendung der gewonnenen Kriterien wird schliesslich (Paragr. 4) die Legitimitaet des Friedensschutzes im Lichte der Meinungsfreiheit eroertert. Nach Herausarbeitung eines gemeinsamen Nenners der uneinheitlichen Begriffsdefinitionen (Paragr. 4 A.) wird untersucht, ob sich im Grundgesetz ein notwendiger ?Ansatzpunkt“ fuer ein Verfassungsgut ?oeffentlicher Friede“ finden laesst (Paragr. 4 B.), was verneint wird. In einem nachfolgenden Schritt (Paragr. 4 C.) werden einzelne Bedeutungsgehalte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zwecksetzungsgrenzen geprueft, wobei sich der Schutz des ?oeffentlichen Friedens“ im Lichte der Meinungsfreiheit in allen seinen Schattierungen entgegen der h.M. nicht als zulaessiger Zweck fuer eine Strafnorm qualifizieren laesst.