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商品詳細
Verantwortlichkeit von Online-Archiven bei ueberholter identifizierender Verdachtsberichterstattung.
・ISBN 978-3-339-12630-6 Brosch. EUR 99.80
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| 著者・編者 | Paschwitz, Julia, |
|---|---|
| シリーズ | Schriften zum Medienrecht |
| 出版社 | (Kovac, GW) |
| 出版年月 | 2021.12 |
| ページ数 | 328 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <668-692> |
解説
In der heutigen Zeit ist die Berichterstattung ueber den Verdacht der Begehung einer Straftat nahezu taeglich in den Medien zu finden. Grund dafuer ist, dass in der Oeffentlichkeit ein grosses Interesse an strafrechtlichen Verdaechtigungen besteht. Grundsaetzlich haben die Medien das Recht ueber den Verdacht der Begehung einer Straftat zu berichten, sofern sie die fuer eine solche Berichterstattung vorgesehenen Voraussetzungen einhalten. Denn nur bei Einhaltung der Voraussetzungen ist eine solche (identifizierende) Verdachtsberichterstattung rechtmaessig. Doch was passiert, wenn sich der Verdacht, ueber den berichtet wurde, nicht bestaetigt? Was also, wenn die Staatsanwaltschaft ein zuvor eingeleitetes Ermittlungsverfahren nach Paragr. 170 Abs. 2 StPO einstellt, weil es an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt? Die Verdachtsberichterstattung ist dann noch immer in ihrer urspruenglichen Fassung auffindbar, weil sie in den Online-Archiven der Medienunternehmen weiterhin zum Abruf bereitgehalten wird, spiegelt allerdings nicht mehr die aktuelle Sachlage wider. Eine solche zunaechst rechtmaessige Verdachtsberichterstattung wird jedoch aufgrund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach Paragr. 170 Abs. 2 StPO nicht rechtswidrig. Vielmehr kommt es zu einer Ueberholung. Auch die Bereithaltung einer solchen ueberholten Verdachtsberichterstattung kann fuer den Betroffenen erhebliche Auswirkungen haben, die wiederum durch die Auffindbarkeit ueber Suchmaschinen verstaerkt werden. Es handelt sich hierbei um Prangerwirkungen, Stigmatisierungen und Vorverurteilungen, die persoenlicher, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein koennen. Ein Vergessenwerden ist fuer den Betroffenen nahezu aussichtslos. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie die sich im Rahmen der Bereithaltung einer ueberholten identifizierenden Verdachtsberichterstattung gegenueberstehenden Interessen in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden koennen. In Betracht kommt hierfuer die Ausweitung der Verantwortlichkeit der Online-Archivbetreiber durch Organisationspflichten. Es wird daher geprueft, ob die Pflichten aus Paragr. 3 NetzDG, Art. 28b AVMD-RL n.F. sowie Art. 25 DSGVO und die Voraussetzungen fuer eine Gegendarstellung sich auf die Online-Archivbetreiber uebertragen lassen. Gleichzeitig wird auch ein Blick auf die bereits bestehende Verantwortlichkeit geworfen.