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商品詳細
Die Testamentsfaehigkeit im roemischen Recht : Testamenti factio non privati sed publici iuris est.
・ISBN 978-3-339-12706-8 Brosch. EUR 78.80
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| 著者・編者 | Zhong, Hao, |
|---|---|
| シリーズ | Rechtsgeschichtliche Studien |
| 出版社 | (Kovac, GW) |
| 出版年月 | 2021.11 |
| ページ数 | 156 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <668-674> |
解説
In dieser Studie wird eine Digestenstelle behandelt, naemlich D. 28, 1, 3: testamenti factio non privati sed publici iuris est. Diese Quelle stammt von Papinian, einem der bekanntesten spaetklassischen Juristen. Es draengt sich die Frage auf, warum Papinian die Rechtsfaehigkeit in Bezug auf das Testament, also eine private Angelegenheit, dem Rechtsbereich des ius publicum zugesprochen hat. Denn der Ausdruck ?ius publicum“ scheint zunaechst den Rechtsbereich der oeffentlichen Angelegenheiten zu betreffen. Um diese Quelle zu interpretieren, sind die Ausdruecke darin, naemlich testamenti factio, ius privatum sowie ius publicum, zu erklaeren. Durch die Auslegung der Quellen, in denen die Ausdruecke ius publicum und ius privatum vorkommen, ist zu erkennen, dass die beiden Ausdruecke jeweils Normen und Privatrechtsverhaeltnisse widerspiegeln duerften. Des Weiteren wurde der Ausdruck testamenti factio in den Blick genommen. Aus den Quellen ist zu schliessen, dass sich die testamenti factio auf die Rechtsfaehigkeit bezieht, eine testamentarische Beziehung zu begruenden. Der Kern der testamenti factio ist dabei das roemische Buergerrecht selbst. Es handelt sich aus roemischer Sicht um ein Vorrecht des roemischen Volks gegenueber anderen. Damit konnte ein fremdes Volk dieses Recht nur durch hoheitliche Sondererteilung erhalten. Zudem war die testamenti factio keine bloss vermoegensrechtliche Faehigkeit. Sie betraf die Fortdauer der einzelnen Familie. Seit der Prinzipatszeit wurde die Ausuebung der testamenti factio zugunsten des Gemeinwesens weiter modifiziert. Es leuchtet also ein, dass sich die testamenti factio und ihre Ausuebung auf eine Art ueberindividuelles Interesse bezieht. Somit ist gut verstaendlich, dass die testamenti factio nicht der Gestaltung durch private Rechtsakte zugaenglich, sondern vielmehr auf Normen zurueckzufuehren war. Dies hat Papinian offenbar mit der Bemerkung ausdruecken wollen: testamenti factio non privati sed publici iuris est.