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Das Verhaeltnis von Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht nach dem ESUG : Die Suhrkamp-Insolvenz als Ausgangsfall.
・ISBN 978-3-339-12594-1 Brosch. EUR 74.90
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★★★
| 著者・編者 | Zhang, Yuhui, |
|---|---|
| シリーズ | Studien zur Rechtswissenschaft |
| 出版社 | (Kovac, GW) |
| 出版年月 | 2021.10 |
| ページ数 | 132 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <664-2058 664-2120> |
解説
Im Fruehsommer 2013, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) trat der Insolvenzfall der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG ein, welcher lebhafte Diskussionen bei verschiedenen Gerichtsinstanzen und in der Fachoeffentlichkeit hervorgerufen hat. Die Suhrkamp-Insolvenz hat eine Reihe von umstrittenen Fragen ueber das Verhaeltnis von Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht nach dem ESUG hervorgerufen. Zum einen ist der Fall Suhrkamp ein typischer Fall im Zusammenhang zwischen gerichtlicher Sanierung und aussergerichtlicher Sanierung. Die Beilegung der Streitigkeiten aus dem Fall Suhrkamp hat nach wie vor praktische Bedeutung. Zum anderen kann durch die Analyse und Beilegung einer Reihe von Streitigkeiten aus dem Fall Suhrkamp weiter geklaert werden, ob die neuen Regelungen im ESUG zulaessig sind. Zu diesen Streitigkeiten gehoeren: Muss die Geschaeftsfuehrerin vor Einreichung eines Insolvenzantrags einen Gesellschafterbeschluss herbeifuehren? Liegt ein von der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht abgeleitetes Stimmverbot der Mehrheitsgesellschafter vor? Sollte der Plan durch Obstruktionsverbot gem. Paragr. 245 i. V. m. Paragr. 248 InsO bestaetigt werden? Gibt es ausreichende Rechtsbehelfe fuer Minderheitsgesellschafter nach der Insolvenzordnung? Mit dem Aufkommen der Epidemie und der digitalen Wirtschaft werden in Zukunft die Insolvenzfaelle weltweit unweigerlich zunehmen. Wie man das Mitglied- und Anteilsrecht der Gesellschafter in Insolvenzfaellen reguliert und die Interessen der Gesellschafter bei der gerichtlichen Sanierung ausgleicht, ist ein Problem, mit dem alle Laender konfrontiert werden.Auch in Deutschland erhofft sich der Gesetzgeber durch ESUG eine Steigerung der Erfolgsquote von Unternehmenssanierungen. Ein wichtiger Teil davon ist jedoch, wie die Gesellschafter angemessen am Insolvenzplan teilnehmen koennen.