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商品詳細
Die konsensuale Beendigung bestehender Investitionsschutzvertraege : Fortgeltungsklauseln und der Abschluss von Folgeabkommen am Beispiel des deutsch-chinesischen Investitionsschutzvertrages von 2003.
・ISBN 978-3-339-12462-3 Brosch. EUR 88.90
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| 著者・編者 | Kopelke, Thomas, |
|---|---|
| シリーズ | Studien zur Rechtswissenschaft |
| 出版社 | (Kovac, GW) |
| 出版年月 | 2021.07 |
| ページ数 | 204 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <664-1487 664-2087> |
解説
Konsensuale Beendigungen bestehender bilateraler Investitionsschutzabkommen (Bilateral Investment Treaties ? BITs) sind zunehmend zu beobachten. Die Beendigung eines BITs zugunsten eines Folgeabkommens nimmt eine als differenziert zu betrachtende Rolle ein, sobald ein Mitgliedsstaat der EU Vertragspartei ist. Bedingt ist dies durch die gemaess Artikel 3 Absatz 1 lit. e) in Verbindung mit Artikel 206 und Artikel 207 des Vertrags ueber die Arbeitsweise der Europaeischen Union (AEUV) erhebliche Erweiterung der Kompetenzen der EU zur Ausgestaltung der gemeinsamen Handelspolitik. Umfasst ist hiervon nebst weiteren die Vertragsschlusskompetenz fuer bilaterale Investitionsschutzabkommen: Selbige obliegt anders als zuvor nicht mehr den Mitgliedstaaten der EU. Vielmehr ist der Schutz auslaendischer Direktinvestitionen grundsaetzlich Teil der gemeinsamen Handelspolitik in ausschliesslicher Zustaendigkeit der EU. Wenngleich dieser Umstand zunaechst keine Notwendigkeit der Beendigung bestehender mitgliedstaatlicher BITs begruendet, ist es Anspruch der EU, schrittweise eine europaeische Vereinheitlichung des Investitionsschutzes zu schaffen. Dies geht mit der Verhandlung neuer EU-BITs in einem Umfeld einher, welches bislang durch bestehende BITs der EU-Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist. Zu vermeiden ist ein paralleles Fortbestehen von BITs fuer die Dauer von deren Fortgeltung, um Fehlanreizen wie dem treaty shopping oder dem forum shopping entgegenzutreten. Fraglich ist daher, ob eine in einem BIT enthaltene Fortgeltungsklausel ihre Geltung entfalten kann, wenn die Vertragsparteien das Abkommen einvernehmlich beenden oder ersetzen. Zudem ist fraglich, ob kuenftig abzuschliessenden BITs der EU vor dem Hintergrund bestehender Fortgeltungsklauseln unverzueglich nach In-Kraft-Treten die ausschliessliche Anwendbarkeit zukommen kann. Zur Klaerung dieser Fragen steht insbesondere auch im Fokus, wie sich das EU-Kompetenzgefuege auf zu ersetzende Abkommen auswirkt und ob eine Investor-State-Dispute-Settlement Clause konsensual von den BIT-Vertragsparteien gegenueber den Investoren widerrufen werden kann. Zur Veranschaulichung werden exemplarisch die Bestimmungen des deutsch-chinesischen Investitionsschutzabkommens herangezogen.