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Der nachtraegliche Widerspruch beim Betriebsuebergang

Der nachtraegliche Widerspruch beim Betriebsuebergang : Das Abwehrrecht des Arbeitnehmers gegen ein vermeintliches Arbeitnehmerschutzrecht: Eine kritische rechtspolitische Analyse.

・ISBN 978-3-339-12092-2 Brosch. EUR 99.80

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著者・編者Vieser, Georg,
シリーズStudienreihe Arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse
出版社(Kovac, GW)
出版年月2021.01
ページ数412 S.
言語GER
ニュース番号<662-L1909 662-P3197>

解説

Bei einem Betriebsuebergang gehen neben den einzelnen Sach- und Vermoegenswerten auch die Arbeitsverhaeltnisse vom Veraeusserer auf den Erwerber ueber. Dass dies so ist, gruendet in den Regelungen der europaeischen Betriebsuebergangsrichtlinie und ist in allen Mitgliedslaendern allgemeines Rechtsverstaendnis. Weiterhin duerfte allgemeines Rechtsverstaendnis sein, dass sich der Arbeitnehmer gegen den Uebergang des Arbeitsverhaeltnisses wehren koennen muss, sollte er damit nicht einverstanden sein. Zumindest eine (fristlose) Arbeitnehmerkuendigung wird daher in allen Mitgliedslaendern weitestgehend anerkannt. Die deutsche Loesung eines Widerspruchsrechts, bei dem der widersprechende Arbeitnehmer wieder Arbeitnehmer des Veraeusserers wird, hat in Europa keine Entsprechung. Dieses Widerspruchsrecht erzeugt so lange keine rechtlichen und tatsaechlich nur eingeschraenkt Probleme, sollte der Widerspruch vor dem Betriebsuebergang erklaert werden. Gegebenenfalls wird der Veraeusserer den Arbeitnehmer kuendigen muessen, da dessen Arbeitsplatz mit dem Betriebsuebergang auf den Erwerber uebergegangen ist. Moeglicherweise wird er vor der Kuendigung eine Sozialauswahl unter den verbliebenen Mitarbeiter durchfuehren muessen, so dass gar ein anderer Arbeitnehmer statt seiner gekuendigt wird. Erfolgt der Widerspruch jedoch gar erst nach dem Betriebsuebergang stellen sich diverse Rechtsfragen, die mit der Zeitdauer, die zwischen Betriebsuebergang und Widerspruch liegen, zunehmen: Wie wirkt sich der Widerspruch auf das Arbeitsverhaeltnis bis zum Widerspruch zum Erwerber dar? Wie zum Veraeusserer? Welche gegenseitigen Ansprueche bestehen? Deutlich wird dies durch ein neueres Urteil des BAG, das festgestellt hat, dass er Widerspruch noch sieben Jahre nach dem Betriebsuebergang moeglich ist. Das BAG hat diverse Rechtsfragen bereits geklaert, die in dieser Arbeit einer kritischen Ueberpruefung unterzogen werden. Darueber hinaus werden unter Beachtung der staendigen Rechtsprechung des BAG zur Rueckwirkung des nachtraeglichen Widerspruchs Rechtsfragen aufgezeigt, die bislang noch nicht Gegenstand der hoechstrichterlichen Rechtsprechung waren und die die Problematik dieses Rechtsinstituts und seine Sonderrolle in deutschen Privatrechtsordnung aufzeigen.