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商品詳細
Familienstiftungen im neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht : Unter besonderer Beruecksichtigung der Verschonungsbedarfspruefung gemaess Paragr. 28a ErbStG.
・ISBN 978-3-339-12236-0 Brosch. EUR 99.80
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| 著者・編者 | Schmitt, Fabian M., |
|---|---|
| シリーズ | Steuerrecht in Forschung und Praxis |
| 出版社 | (Kovac, GW) |
| 出版年月 | 2021.03 |
| ページ数 | 320 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <662-L1678 662-P2784> |
解説
Mit der Unternehmenserbschaftsteuerreform 2016 ist die Nachfrage an Familienstiftungen enorm gestiegen. So kommt die Gestaltungspraxis gegenwaertig kaum umhin, bei der Planung der Unternehmensnachfolge den Einsatz einer Familienstiftung zumindest anzudenken. Unter Beachtung der praxisrelevanten ErbStR und ErbStH 2019 beleuchtet das Werk das Rechtsinstitut der Familienstiftung und befasst sich mit deren rechtlichen und steuerlichen Behandlung. Insbesondere werden die mit der Erbschaftsteuerreform neu eingefuehrten Regelungen zur Verschonung beguenstigten Vermoegens erlaeutert und gezeigt, wie sich die Familienstiftung in dieses Verschonungskonzept einfuegt und welche Gestaltungsmoeglichkeiten sich hieraus ergeben. Ein Hauptaugenmerk gilt dabei der Verschonungsregelung gemaess Paragr. 28a ErbStG, der sog. Verschonungsbedarfspruefung: Hiernach kann das im Rahmen des Erbfalls oder der Schenkung uebergehende beguenstigte Vermoegen in unbegrenzter Hoehe vollstaendig steuerfrei erworben werden, sofern der Schwellenwert von 26 Millionen Euro ueberschritten wird und der Erwerber nachweist, die Steuer nicht aus seinem verfuegbaren Vermoegen begleichen zu koennen. In diesem Kontext wird aufgezeigt, welche steuerlichen Synergieeffekte sich durch das Zusammenspiel von Verschonungsbedarfspruefung und Familienstiftung erzielen lassen und wie dieses in der Gestaltungspraxis konkret umgesetzt werden kann. Darueber hinaus wird der Frage nachgegangen, ob Paragr. 28a ErbStG ueberhaupt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG genuegt und welche Konsequenzen sich hieraus fuer die Zukunft der Erbschaftsteuer ergeben.