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商品詳細

Die Stellung der Paragr. 299a, 299b StGB im Korruptionsstrafrecht

Die Stellung der Paragr. 299a, 299b StGB im Korruptionsstrafrecht : Zugleich ein Beitrag zum Begriff der Sperrwirkung.

・ISBN 978-3-339-11782-3 Brosch. EUR 98.80

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著者・編者Seifert, Laura,
シリーズStrafrecht in Forschung und Praxis
出版社(Kovac, GW)
出版年月2020.11
ページ数280 S.
言語GER
ニュース番号<661-L1915 661-P3035>

解説

Das vorliegende Werk beschaeftigt sich mit den seit dem 04.06.2016 in Kraft getretenen Korruptionstatbestaende gegen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (Paragr. 299a, 299b StGB) und deren Stellung im Korruptionsstrafrecht des StGB. Die Abhandlung gibt Antworten auf die Frage, ob seit der Einfuehrung der Paragr. 299a, 299b StGB ein einheitliches Aerztestrafrecht geschaffen wurde, oder ob ueber die Hintertuer der Konkurrenzlehre das bisher bestehende ?Dreiklassenstrafrecht“ in Abhaengigkeit des Beschaeftigungsstatus des Arztes bestehen bleibt. Denn fuer korruptive Verhaltensweisen von Heilberufsangehoerigen kommt, soweit weitere besondere persoenliche Merkmale vorliegen, neben einer Strafbarkeit der Paragr. 299a, 299b StGB auch eine Strafbarkeit gem. Paragr. 299, 331 ff. StGB in Betracht. Die Loesung der Forschungsfrage ist im dogmatischen Sperrwirkungsverstaendnis verankert. Daher beinhaltet die Dissertation eine tiefgehende Analyse des Sperrwirkungsbegriffs, das heisst seiner dogmatischen Einordnung, seines Inhalts und seiner Reichweite. Ob die Paragr. 299a, 299b StGB tatsaechlich eine abschliessende Sonderregelung fuer korruptive Verhaltensweisen im Gesundheitswesen darstellen, ist von zentraler Bedeutung fuer die strafrechtliche Praxis. Die Antwort hierauf wirkt sich naemlich auf die Strafbarkeitsmassstaebe von Aerzten und Apothekern aus. Das Werk beantwortet deswegen zum Beispiel solche Fragestellungen, ob Klinikaerzte, welche in Krankenhaeusern der oeffentlich-rechtlichen Hand arbeiten, ein Strafmass von bis zu fuenf Jahren gem. Paragr. 332 StGB oder lediglich ein Strafmass von bis zu drei Jahren gem. Paragr. 299a StGB droht. Darueber hinaus klaert es auch Fragen, wie beispielsweise, ob im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, alle Aerzte unabhaengig ihres Beschaeftigungsstatus mit einer Telekommunikationsueberwachung gem. Paragr. 100a StPO im Rahmen der Ermittlung wegen des Verdachts auf korruptiver Verhaltensweisen rechnen muessen.