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Die Reichweite der Bindungswirkung des EU-rechtlichen allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 20 GRC im Steuerrecht.

Die Reichweite der Bindungswirkung des EU-rechtlichen allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 20 GRC im Steuerrecht.

・ISBN 978-3-339-11930-8 Brosch. EUR 99.80

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著者・編者Rapp, Lucas,
シリーズSteuerrecht in Forschung und Praxis
出版社(Kovac, GW)
出版年月2020.10
ページ数308 S.
言語GER
ニュース番号<661-L1878 661-L2317>

解説

In 2019 hatte die Grundrechte-Charta der EU (GRC) ihr 10-jaehriges Jubilaeum. Seit ihrer primaerrechtlichen Kodifikation in 2009 nimmt die Bedeutung der GRC fuer die Grundrechtskontrolle stetig zu. Mit Art. 20 GRC verfuegt die EU ueber einen allgemeinen Gleichheitssatz, dem auch im nationalen Steuerrecht als Fundamentalprinzip der Steuergerechtigkeit ein ausschlaggebender Stellenwert zukommt (Art. 3 Abs. 1 GG). Vor allem im Bereich des (teil-)harmonisierten Steuerrechts erlangt Art. 20 GRC besondere praktische Relevanz fuer den Grundrechtsschutz des Steuerpflichtigen. Allerdings ist die Reichweite der Bindungswirkung des Art. 20 GRC fuer den spezifischen Bereich des nationalen Steuerrechts der Mitgliedstaaten noch weitgehend ungeklaert. In dieser Arbeit erfolgt anhand von steuerrechtlich relevanten Bindungskonstellationen die Analyse des bisherigen und potenziellen Einflusses des EU-rechtlichen allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 20 GRC im Bereich des harmonisierten Mehrwertsteuerrechts sowie des teilharmonisierten Ertragsteuerrechts. Daneben wird dessen Relevanz fuer das autonom ausgestaltete (nicht harmonisierte) direkte Steuerrecht dargestellt. Weitergehend wird geklaert, in welchen Situationen innerstaatliche Gerichte, trotz der Bindung an Art. 20 GRC, weiterhin Art. 3 Abs. 1 GG als Pruefungsnorm dem Grunde nach anwenden duerfen. Neben dem EU-rechtlichen Determinierungsgrad der nationalen Rechtsvorschrift, erlangt insoweit vor allem die Bestimmung des steuerspezifischen Schutzniveaus beider Grundrechte die massgebende Bedeutung. Anhand des gleichheitsrechtlichen Pruefungsaufbaus werden die bisher vom EuGH entwickelten grundrechtlichen Vorgaben zum Schutzgehalt des Art. 20 GRC mit dem Schutzgehalt des Art. 3 Abs. 1 GG verglichen, wie ihn das BVerfG in einer ueber mehrere Jahrzehnte ausgearbeiteten Rechtsprechung fuer das Steuerrecht konkretisiert hat.