株式会社極東書店トップ商品一覧Widerlegung der Eigentumsvermutung des Paragr. 1006 I 1 BGB durch gegensaetzliche Erfahrungswerte.

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Widerlegung der Eigentumsvermutung des Paragr. 1006 I 1 BGB durch gegensaetzliche Erfahrungswerte.

Widerlegung der Eigentumsvermutung des Paragr. 1006 I 1 BGB durch gegensaetzliche Erfahrungswerte.

・ISBN 978-3-339-11580-5 Brosch. EUR 79.80

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著者・編者Hoffrichter, Caroline,
シリーズSchriften zum Zivilprozessrecht
出版社(Kovac, GW)
出版年月2020
ページ数186 S.
言語GER
ニュース番号<659-L2392 659-P3757>

解説

Der weit verbreitete Irrglaube, die Zulassungsbescheinigung Teil II eines Kraftfahrzeuges diene als unmittelbarer Beweis fuer dessen Eigentum, setzt sich bei Pferdeeigentuemern hinsichtlich einer als Annex zum Pferd uebereigneten ?Eigentumsurkunde“ fort: Da es sich bei dieser ebenfalls nicht um ein Traditionspapier handelt, ist allenfalls eine indizielle Beweisfuehrung ueber das Pferdeeigentum moeglich. Oft stehen andere aussagekraeftige Beweismittel nicht zur Verfuegung. In einem Rechtstreit zwischen Eigentumspraetendenten wird daher zumeist Rueckgriff auf die Rechtsvermutung des Paragr. 1006 I 1 BGB genommen werden muessen. Dies erscheint deshalb problematisch, weil die Tiere in der Regel nur zeitweise in der tatsaechlichen Sachherrschaft des rechtmaessigen Eigentuemers stehen. Die gesetzliche Eigentumsvermutung kommt bei der Anwendung auf Tiere, die keine Haustiere sind, oft zu einem unsachgemaessen Ergebnis. Im Rahmen der Widerlegung der Eigentumsvermutung kommt der Frage Bedeutung zu, inwieweit die freie richterliche Ueberzeugung an Erfahrungswissen gebunden ist. Erfahrungssaetze werden durch das Erkennen empirischer Zusammenhaenge gebildet und haben durch die mittelbare Beweisfuehrung im Wege von Indizien- und Anscheinsbeweisen seit langem Eingang in die richterliche Beweiswuerdigung gefunden. Eine Bindung des Tatrichters an die Verwendung einzelner, gefestigter Erfahrungssaetze kann nur erfolgen, wenn deren Anwendung durch das Revisionsgericht ueberpruefbar waere. Ein Ansatzpunkt hierfuer koennte in dem Gebot einer nachvollziehbaren Begruendung aus Paragr. 286 I 2 ZPO sowie dem Verbot willkuerlicher Entscheidungen gefunden werden. Der Tatrichter ist an die Wirklichkeit gebunden. Der zunehmende wissenschaftliche Fortschritt und die hierauf beruhenden Erkenntnisse von objektiven Feststellungen, die keinen Wuerdigungsspielraum mehr zulassen, schraenken den Umfang der freien (subjektiven) Beweiswuerdigung ein. Diese besteht nur da, wo keine objektiven Feststellungen das Beweisergebnis determinieren. Zur Bestimmung des tatsaechlichen Beweiswertes einzelner, fuer eine Beweisfuehrung des Pferdeeigentums zur Verfuegung stehender Indizien wie der Eigentumsurkunde und des Equidenpasses, erfolgt eine Analyse der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der europarechtlichen Vorgaben.