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商品詳細
Das Betriebskostenrecht im Wohnraummietrecht unter besonderer Beruecksichtigung wechselseitiger Ausschluesse.
・ISBN 978-3-339-11666-6 Brosch. EUR 99.80
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| 著者・編者 | Kroll, Sebastian, |
|---|---|
| シリーズ | Studien zum Immobilienrecht |
| 出版社 | (Kovac, GW) |
| 出版年月 | 2020 |
| ページ数 | 372 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <659-L2345 659-P3678> |
解説
Der Verfasser beschaeftigt sich mit Fragestellungen zur Betriebskostenabrechnung im Wohnraummietrecht. Mit der Mietrechtsreform 2001 wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die Mietparteien in die Lage versetzt werden, ihre Rechte und Pflichten mit einem Blick in das Gesetz erkennen zu koennen. Die Praxis zeigt jedoch, dass es gerade im Bereich der Betriebskosten, der sog. ?Zweiten Miete“, zahlreiche Streitigkeiten und eine umfangreiche Rechtsprechung und Auseinandersetzung in der rechtswissenschaftlichen Literatur gibt. Zunaechst untersucht der Verfasser die Rechtsnatur der Betriebskostenabrechnung. Sodann beschaeftigt er sich mit den Voraussetzungen fuer eine formell ordnungsgemaesse Abrechnung und der Abgrenzung zu inhaltlichen Fehlern. Weiter beleuchtet der Verfasser schwerpunktmaessig zuerst die fristgebundene Abrechnungspflicht des Vermieters. Er stellt die Folgen der Nichteinhaltung der Frist sowie fehlerhafter Abrechnungen dar. Hierbei analysiert er den Umfang des Nachforderungsausschlusses nach Paragr. 556 Abs. 3 S. 3 BGB einschliesslich der Ausnahmen und setzt sich mit Fragen zur Berichtigung und Anfechtung von Abrechnungen durch den Vermieter auseinander. Der zweite Schwerpunkt liegt auf dem Ausschluss der Mieterrechte. Gegenstand der Untersuchung ist hierbei insbesondere die Einwendungsobliegenheit des Mieters gemaess Paragr. 556 Abs. 3 S. 5 BGB. Neben der Frist zur Erhebung von Einwendungen legt der Verfasser die formellen und inhaltlichen Anforderungen dar, die an Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung zu stellen sind, bevor er sich mit dem Umfang des Einwendungsausschlusses befasst, wenn der Mieter seiner Obliegenheit nach Paragr. 556 Abs. 3 S. 5 BGB nicht nachkommt. Abschliessend fasst der Verfasser seine Ergebnisse zusammen und unterbreitet auf dieser Basis konkrete gesetzliche Aenderungsvorschlaege.