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商品詳細
Das Adhaesionsverfahren : Zur Neufassung eines von der Rechtspraxis ignorierten Instituts. 附帯手続
・ISBN 978-3-339-11804-2 Brosch. EUR 88.90
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★★★
| 著者・編者 | Klus, Gabriel, |
|---|---|
| シリーズ | Schriften zum Strafprozessrecht |
| 出版社 | (Kovac, GW) |
| 出版年月 | 2020 |
| ページ数 | 234 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <659-1034 659-P3492> |
解説
Das Buch befasst sich mit dem Adhaesionsverfahren, genauer: mit dessen praktischer Bedeutungsarmut. Kern der rechtspolitischen Studie ist die Entwicklung eines alternativen Gesetzesvorschlags zur Belebung des Verfahrens. Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass das Adhaesionsverfahren so gut wie keine praktische Rolle spielt. Hierfuer sind nach Auffassung des Verfassers drei Ursachen massgeblich: es werden zu wenige Adhaesionsantraege gestellt, die Strafrichterschaft sieht zu haeufig von der Bescheidung der (seltenen) Adhaesionsantraege ab, und Adhaesionssprueche sind allein in Strafurteilen erlaubt, nicht in Strafbefehlen. Ausgehend von den vom Verfasser ausgemachten Ursachen fuer die mangelnde praktische Relevanz des Adhaesionsverfahrens wird ein alternatives Konzept entwickelt: Die Strafgerichte sollen kuenftig von Amts wegen in moeglichst jedem verurteilenden Strafurteil ebenso wie in jedem Strafbefehl feststellen, ob durch die abgeurteilte Straftat Schadensersatzansprueche des Straftatopfers gegen den Straftaeter entstanden sind. Anspruchshoehe, -durchsetzbarkeit und -untergang sollen von den Zivilgerichten behandelt werden und nicht laenger Gegenstand des Strafprozesses sein. Die Strafgerichte koennen auf der Grundlage des fuer ihr Strafurteil ermittelten Sachverhalts nahezu in jedem Fall mit minimalem zusaetzlichen Aufwand feststellen, ob durch die Straftat Schadensersatzansprueche entstanden sind. Denn die Begehung von Straftaten und die Entstehung deliktsrechtlicher Ansprueche gehen regelmaessig miteinander einher. Waehrend die Strafprozesse durch die Feststellung der Entstehung von Schadensersatzanspruechen also kaum merklich verzoegert werden, koennen die Zivilgerichte in anschliessenden Zivilprozessen auf diese strafgerichtliche Feststellung zugreifen und sich (aufwaendige) Beweisaufnahmen zum Anspruchsgrund, also eine Wiederholung der strafprozessualen Beweisaufnahme, ersparen. Dies fuehrt per Saldo zu einer Entlastung des Justizapparats.