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商品詳細

Der Anwendungsbereich des deliktischen Gerichtsstands gemaess Art. 7 Nr. 2 EuGVVO

Der Anwendungsbereich des deliktischen Gerichtsstands gemaess Art. 7 Nr. 2 EuGVVO : Eine kritische Analyse der aktuellen Rechtsprechung des Europaeischen Gerichtshofs hinsichtlich der Abgrenzung zum Vertragsgerichtsstand.

・ISBN 978-3-339-11534-8 Brosch. EUR 99.80

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著者・編者Menden, Malte,
シリーズStudien zum Internationalen Privat- und Zivilprozessrecht sowie zum UN-Kaufrecht
出版社(Kovac, GW)
出版年月2020
ページ数322 S.
言語GER
ニュース番号<658-L2027 658-L2062>

解説

Die Arbeit behandelt das Problem der Abgrenzung zwischen dem deliktischen sowie dem vertraglichen Gerichtsstand im europaeischen Zivilprozessrecht. Der geschaedigten Partei steht nach europaeischem Recht grundsaetzlich ein Wahlrecht in Bezug auf den Gerichtsstand zu. Sie kann einerseits die vertraglichen Ansprueche unter dem vertraglichen Gerichtsstand gemaess Art. 7 Nr. 1 EuGVVO und andererseits ihre deliktischen unter dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO geltend machen. Eine Neuerung fuer Geschaedigte stellt die neuerdings vom EuGH verfolgte Linie dar, nach dem nationalen Recht deliktisch einzuordnende Ansprueche als vertraglich zu qualifizieren, soweit die Verletzungshandlung die Auslegung eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrages erfordert. So lassen es die zur Abgrenzung von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand herangezogenen Kriterien des EuGH ? wie beispielsweise die Unerlaesslichkeit der Auslegung eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrages ? gebot erscheinen, einen genaueren Blick auf die neuere Rechtsprechung des EuGH und ihre Folgen zu werfen. Durch das Brogsitter-Urteil entfaellt die Moeglichkeit der parallelen Geltendmachung deliktischer Ansprueche im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, wenn diese eine vertragliche Vorfrage aufweisen. Hierunter leiden im konkreten Fall die durch die EuGVVO verfolgte Vorhersehbarkeit der Gerichtsstaende sowie die Rechtssicherheit. Zudem verlagert sich das Verhaeltnis der beiden Gerichtsstaende des Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2 EuGVVO zugunsten des vertraglichen Gerichtsstandes. Die durch Art. 7 EuGVVO verfolgte alternative und somit gleichberechtigte Eroeffnung der Gerichtsstaende droht untergraben zu werden. Die Behandlung dieser sich zuspitzenden Entwicklung, die kritisch Stellungnahme zu den aktuellen Abgrenzungstheorien sowie das Aufzeigen moeglicher neuer - an den Grundprinzipien des europaeischen Zivilverfahrensrecht orientierter - Abgrenzungsmoeglichkeiten ist Schwerpunkt der Arbeit.