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Die Einpersonen-GmbH im deutschen und chinesischen Recht.

Die Einpersonen-GmbH im deutschen und chinesischen Recht.

・ISBN 978-3-339-11568-3 Brosch. EUR 86.80

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著者・編者Zhu, Hongrui,
シリーズSchriften zum Handels- und Gesellschaftsrecht
出版社(Kovac, GW)
出版年月2020
ページ数188 S.
言語GER
ニュース番号<658-L1344 658-L1857>

解説

In dieser vorliegenden Arbeit wird hauptsaechlich das Recht der Einpersonen-GmbH von Deutschland und China verglichen. Ziel ist, Verbesserungsvorschlaege fuer das chinesische Recht zu machen. In dieser Arbeit wird hierzu auf folgende Punkte eingehen: die Theorie der Einpersonengesellschaft mit der Lehre von der juristischen Person, der Vergleich zum chinesischen Recht, Bewertung der Einzelregelungen. Die Theorie der juristischen Person wird in Deutschland intensiver diskutiert als in China. Im deutschen Recht herrschen verschiedene Auffassungen zur Definition der juristischen Person. Im chinesischen Recht wird die juristische Person im Gesetz ausdruecklich definiert. Die Einpersonen-GmbH der oeffentlichen Hand wird in Sondervorschriften des chinesischen Gesellschaftsgesetzes geregelt, die fuer die Errichtung und die Organe der Einpersonen-GmbH der oeffentlichen Hand gelten. Die unterschiedliche Behandlung wird kritisiert, da die Einpersonen-GmbH der oeffentlichen Hand im Wesentlichen eine Einpersonen-GmbH ist. In Bezug auf die Besonderheiten der Verfassung der Einpersonengesellschaft und gesetzliche Sondervorschriften werden die folgenden Punkte diskutiert: der Einmannbeschluss, das Insichgeschaeft und der Durchgriff in der Einpersonen-GmbH. Nach Paragr. 48 Abs. 3 GmbHG ist der Alleingesellschafter verpflichtet, eine Niederschrift ueber den Beschluss aufzunehmen und zu unterschreiben. Nach Paragr. 61 cGeG soll der Einmannbeschluss schriftlich gefasst und unterschrieben werden. Hier bezweckt die Protokollierung des Einmannbeschlusses den Glaeubigerschutz der Gesellschaft. Im deutschen Recht gilt Paragr. 181 BGB als allgemeine Regelung des Vertretungsrechts. Sie findet auch bei der organschaftlichen Vertretung der GmbH Anwendung. Durch Paragr. 35 Abs. 3 S. 1 GmbHG ist die Anwendung des Paragr. 181 BGB bei einer Einpersonen-GmbH ausdruecklich angeordnet. Im chinesischen Gesellschaftsrecht wird das Insichgeschaeft in Paragr. 148 Abs. 1 Nr. 4 cGeG geregelt. In beiden Staaten wird der Durchgriff als Ausnahme von der beschraenkten Haftung der Gesellschafter angesehen. Im deutschen Recht wird die Einpersonen-GmbH daher nicht besonders behandelt. Im chinesischen Recht regelt Paragr. 20 Abs. 3 cGeG den Durchgriff in der Gesellschaft. Ausserdem ist Paragr. 63 cGeG eine Sondervorschrift fuer den Durchgriff wegen Vermoegensvermischung in der Einpersonen-GmbH.