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商品詳細

Outsourcing bei Instituten in der aufsichtsrechtlichen Praxis der BaFin

Outsourcing bei Instituten in der aufsichtsrechtlichen Praxis der BaFin : Auslagerungen nach Paragr. 25 b KWG (Paragr. 25 a Abs. 2 a.F. KWG) i.V.m. AT 9 MaRisk. 連邦金融監督庁の監督法実務における 機関でのアウトソーシング

・ISBN 978-3-339-10960-6 Brosch. EUR 88.90

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著者・編者Natalello, André,
シリーズSchriften zum Bank- und Kapitalmarktrecht
出版社(Kovac, GW)
出版年月2020
ページ数224 S.
言語GER
ニュース番号<656-1135 656-P2448>

解説

Der Autor beschaeftigt sich mit Auslagerungen (Outsourcing) bei Instituten aus Sicht der bisherigen aufsichtsrechtlichen Praxis der BaFin. Dabei untersucht der Verfasser, ob es dem Gesetzgeber mit Paragr. 25 b KWG i.V.m. AT 9 MaRisk gelingt, durch die Normierung gewisser Vorgaben, die mit Auslagerungen einhergehenden bankaufsichtsrechtlichen Risiken in der Praxis wirksam einzudaemmen. Der Verfasser unterbreitet hierbei konkrete Verbesserungsvorschlaege. Der Verfasser vertritt dabei unter anderem die Ansicht, dass sich der Umgang mit unwesentlichen Auslagerungen als problematisch erweise. So zeigt der Verfasser auf, dass bei unwesentlichen Auslagerungen keine konkreten Anforderungen an den Auslagerungsvertrag gestellt werden. Dies fuehre dazu, dass weder Auskunfts-, Kontroll- noch Pruefungsrechte der BaFin, der Internen Revision und der externen Pruefer vereinbart werden muessen. Diese Rechte seien auch gesetzlich nicht hinreichend sichergestellt. Aufsichtsrechtlich sei im Uebrigen auch nicht vorgegeben, dass der Dienstleister das Institut ueber etwaige Weiterverlagerungen informieren muesse. Diese fehlenden Vorgaben in Verbindung mit unwesentlichen Auslagerungen seien aus Sicht des Verfassers deshalb problematisch, da auch Auslagerungen mit signifikanten bankaufsichtsrechtlichen Gefahren als unwesentliche Auslagerung im Sinne von Paragr. 25 b KWG qualifiziert werden koennten. Dies laege im Wesentlichen daran, dass man dem Institut zu viele Freiraeume bei der Bestimmung der Wesentlichkeit ueberlasse. Die Wesentlichkeit koenne das Institut naemlich im Rahmen einer Risikoanalyse, die kaum Vorgaben unterliege, im Einzelfall selbstaendig vornehmen. Der Verfasser arbeitet dabei heraus, dass das Institut dabei durchaus das Interesse haben koennte, moeglichst viele Auslagerungen als unwesentliche Auslagerung zu qualifizieren. Im Hinblick auf das gefundene Ergebnis erarbeitet der Verfasser konkrete Verbesserungsvorschlaege. Darueber hinaus beleuchtet er bisher ungeklaerte Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Auslegung der Tatbestandsmerkmale von Paragr. 25 b KWG i.V.m. AT 9 MaRisk und dem Anwendungsbereich beziehungsweise der Reichweite der Norm stellen.