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商品詳細

Der Geschiedenenunterhalt und sein Vorrang gegenueber einem spaeteren Frauenunterhaltsanspruch

Der Geschiedenenunterhalt und sein Vorrang gegenueber einem spaeteren Frauenunterhaltsanspruch : Vertiefende Ueberlegungen auf der Grundlage neuer Anwendungen des Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG.

・ISBN 978-3-339-11188-3 Brosch. EUR 149.80

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著者・編者Morawietz, Wolfgang,
シリーズStudien zum Familienrecht
出版社(Kovac, GW)
出版年月2019
ページ数542 S.
言語GER
ニュース番号<655-L1567 655-P2805>

解説

Der Autor befasst sich mit dem Geschiedenenunterhalt, einem Teilbereich des Ehevermoegensrechts. Wichtige Regelungsaufgabe des Ehevermoegensrechts ist die Normierung der vermoegensrechtlichen Teilhabe- und Ausgleichsrechte des Ehegatten, der in der Ehe in erster Linie die familiaeren Aufgaben uebernommen und der im Hinblick darauf kein oder ein geringeres Erwerbseinkommen hat (im Regelfall ist das die Ehefrau). Dies betrifft die Materien Ehe- und Geschiedenenunterhalt, Ehegueterrecht und Ehegattenalters- und -hinterbliebenensicherung. Bei diesen ehevermoegensrechtlichen Teilhabe- und Ausgleichsrechten gibt es noch erhebliche Gleichberechtigungsdefizite. Um hier das Recht entscheidend zu verbessern, bedarf es in erster Linie der richtigen Anwendung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots. Der Verfasser zeigt auf, ausgehend von der Gleichheits- und Gerechtigkeitslehre des Aristoteles, dass das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot und insoweit auch die in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG normierte Mann-/Frau-Gleichberechtigung einen viel weitergehenden Anwendungsbereich hat, als bisher angenommen. Es gilt nicht nur fuer die Gleichbehandlung von Beteiligten, die konkurrierend nebeneinander stehen, bzw. von aehnlichen, nebeneinander liegenden Faellen (massgebend hier die Aehnlichkeits-Gleichheit), sondern es ist ebenso anwendbar bei der aequivalenten Gleichbehandlung von Beteiligten, die sich mit entgegensetzten Rechten und Interessen gegenueber stehen. Die so erarbeiteten verfassungsrechtlichen Grundlagen werden dann angewendet auf die Pruefung und Weiterentwicklung des Ehevermoegensrechts. Leitgedanke ist dabei u.a. die weitgehende rechtliche Vergleichbarkeit der Ehegemeinschaft mit den Gemeinschaften und Gesellschaften des allgemeinen Rechts.