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商品詳細
Die Wirksamkeit der Kuendigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber in der Insolvenz des Auftragnehmers.
・ISBN 978-3-339-11234-7 Brosch. EUR 68.80
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| 著者・編者 | Fiedler, Daniela, |
|---|---|
| シリーズ | Schriften zum Bau- und Vergaberecht |
| 出版社 | (Kovac, GW) |
| 出版年月 | 2019 |
| ページ数 | 124 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <655-L1553 655-L1575> |
解説
Insolvenzen im Baugewerbe sind ein haeufiges Problem. Die Insolvenz eines Auftragnehmers kann ein Bauvorhaben in erhebliche Schwierigkeiten bringen. Oftmals erbringen verschiedene Firmen in einem engen zeitlichen Rahmen zahlreiche, aufeinander aufbauende Leistungen, sodass der Ausfall von nur einem Gewerk zu groesseren Stoerungen des Gesamtprojektes fuehren kann. Aus diesem Grund beenden die Auftraggeber in aller Regel den bestehenden Vertrag durch eine Kuendigung gemaess Paragr. 8 Abs. 2 VOB/B. Die insolvenzrechtlichen Vorschriften der Paragr. 103, 119 InsO sehen jedoch vor, dass alleine der Insolvenzverwalter ueber die Fortsetzung des Vertrages entscheiden darf. Es stellt sich daher die Frage, ob das Kuendigungsrecht des Paragr. 8 Abs. 2 VOB/B diesen insolvenzrechtlichen Vorschriften nicht zuwiderlaeuft und somit unwirksam ist. Die herrschende Meinung der Rechtsprechung dazu ist durch zwei Urteile des BGH gepraegt, wonach das Kuendigungsrecht des Paragr. 8 Abs. 2 VOB/B wirksam ist. In dieser Studie hat sich die Verfasserin kritisch mit diesen Entscheidungen auseinandergesetzt und gelangt zu dem Ergebnis, dass tragende Argumente der Entscheidungen nicht greifen und das Kuendigungsrecht des Paragr. 8 Abs. 2 VOB/B unwirksam ist. Die Verfasserin stellt darueber hinaus weitergehende Ueberlegungen an, aus denen erkennbar wird, dass dem Auftraggeber auch in der Insolvenz des Auftragnehmers ein Festhalten an dem bestehenden Vertrag durchaus zumutbar ist. Denn Ziel der Regelungen der Paragr. 103, 119 InsO ist es, einen gegenseitigen Vertrag zum Vorteil der Masse weiterzufuehren. Beruecksichtigt man die Rechtsfolgen des Kuendigungsrechts nach Paragr. 8 Abs. 2 VOB/B, welches dem Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch gegen den Auftragnehmer gewaehrt, wird der Verstoss gegen die insolvenzrechtlichen Vorschriften deutlich. Denn obwohl der Insolvenzverwalter den Vertrag mit dem Auftraggeber wie abgeschlossen erfuellen moechte, kann der Auftraggeber kuendigen und erhaelt hierdurch einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfuellung gegen den insolventen Auftragnehmer. Damit wird die Sanierung des Auftragnehmers, das vorrangige Ziel der Insolvenzordnung, unmoeglich. Denn die Baustellen bilden den eigentlichen Wert eines Bauunternehmers. Durch die Kuendigung nach Paragr. 8 Abs. 2 VOB/B kann der Auftraggeber einseitig den Vertrag beenden und schneidet dem Auftragnehmer den Erloes fuer diese Baumassnahme vollstaendig ab.