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Die nachtraegliche Beiordnung des Pflichtverteidigers.

Die nachtraegliche Beiordnung des Pflichtverteidigers.

・ISBN 978-3-339-11086-2 Brosch. EUR 96.80

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著者・編者Stelten, Urs Jakob,
シリーズSchriftenreihe für Anwalts- und Notarrecht
出版社(Kovac, GW)
出版年月2019
ページ数270 S.
言語GER
ニュース番号<655-L1471 655-P2638>

解説

Der Autor untersucht, ob ein Verteidiger auch nach Abschluss eines Strafverfahrens zum Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Diese Frage kann sich stellen, wenn der Verteidiger als Wahlverteidiger aufgetreten ist, waehrend des Verfahrens jedoch seine Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt hat. Solche Antraege erfolgen oftmals, weil der Beschuldigte mittellos ist und seinen Verteidiger nicht vergueten kann. Wird der Verteidiger jedoch zum Pflichtverteidiger bestellt, so steht ihm ein Verguetungsanspruch aus der Staatskasse zu. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass entsprechende Antraege gestellt, jedoch nicht oder falsch entschieden werden. Ist das Strafverfahren selbst zwischenzeitlich beendet, ist nur noch die ?nachtraegliche Beiordnung“ in Betracht zu ziehen. Ob sie moeglich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Insbesondere die obergerichtliche Rechtsprechung lehnt sie ab, weil nach ihrer Auffassung der Pflichtverteidiger im oeffentlichen Interesse an dem Verfahren mitwirke; nach Abschluss des Verfahrens sei seine Mitwirkung nicht mehr erforderlich. Nach anderer Ansicht ist die Pflichtverteidigung eine Form der Prozesskostenhilfe, die auch rueckwirkend zu gewaehren sei. Der Autor geht diesen Fragen nach und wertet hierzu die Stimmen aus Rechtsprechung und Literatur aus. Er untersucht die Bezuege zum Verfassungs- und Europarecht sowie den historischen Ausgangspunkt der Pflichtverteidigung. Dabei zeigt sich, dass sich die StPO seit ihrer Entstehung im Jahre 1877 vor allem unter der Wirkung des Grundgesetzes und der Rechtsprechung des BVerfG sukzessive gewandelt und erweitert hat. Abschliessend untersucht die Abhandlung noch andere Wege fuer den Verteidiger, eine Verguetung aus der Staatskasse zu erhalten. Es zeichnen sich insbesondere Parallelen zur gerichtlichen Bestellung von Insolvenzverwaltern ab: Hier urteilte das BVerfG bereits, dass bei der Auswahl von Insolvenzverwaltern eine gewisse Verteilungsgerechtigkeit herzustellen ist. Dieser Gedanke kann auf die Beiordnung zum Pflichtverteidiger uebertragen werden.