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商品詳細
Strafrecht und Strafrechtspflege in den deutschen Kolonien von 1884 bis 1914 : Ein Rechtsvergleich innerhalb der Besitzungen des Kaiserreichs in Uebersee. ドイツの植民地における刑法と刑事司法 1884~1914年
・ISBN 978-3-339-11274-3 Brosch. EUR 129.80
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★★★
| 著者・編者 | Steinkröger, Julian, |
|---|---|
| シリーズ | Rechtsgeschichtliche Studien |
| 出版社 | (Kovac, GW) |
| 出版年月 | 2019 |
| ページ数 | 464 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <655-715 655-L1463> |
解説
Mit der Erklaerung der Schutzherrschaft ueber Suedwestafrika am 07. August 1884 stieg das Kaiserreich in die Reihe der europaeischen Kolonialmaechte auf. Neben Togo, Kamerun und Deutsch-Ostafrika, umfasste das deutsche Kolonialreich das ?Pachtgebiet“ Kiautschou in China und ein Inselgebiet im Suedpazifik. Im Anschluss an die unmittelbare Besitzergreifung und Befriedung war es notwendig, die Rechtspflege in den Kolonien auszugestalten. Dabei kam dem Strafrecht eine besondere Rolle zu. Dieses war ein wesentliches Machtinstrument bei der Sicherung und Durchsetzung des deutschen Herrschaftsanspruchs. Ganz dem rassistischen Herrendenken der damaligen Zeit verpflichtet, erschien eine getretene Rechtspflege fuer Kolonisatoren und Kolonialisierte geboten und zweckmaessig. Waehrend fuer die europaeische Bevoelkerung im wesentlichen das Reichsrecht angewendet wurde, so erachtete man dies fuer die ?Eingeborenen“ in den Kolonien als nicht geeignet. Anstelle der Geltung eines kodifizierten Regelwerkes trat eine Rechtspflege nach ?Gutsherrenart“. So stand es im Ermessen der verantwortlichen Beamten, dasjenige zu bestrafen, was nach ihrem Dafuerhalten strafenswert erschien. Dazu traten die kolonialspezifischen Strafformen der Pruegelstrafen und der Kettenhaft. Ein einheitliches deutsches ?Kolonialstrafgesetzbuch“ existierte zu keinem Zeitpunkt. Es verfuegte daher jede Kolonie ueber ihr eigenes Kolonialstrafrecht. Durch das Mutterland selbst, erfolgte dabei nur die Festlegung des gesetzlichen Rahmens, im uebrigen sollte den Kolonialbeamten vor Ort moeglichst grosser Entscheidungsbefugnisse belassen werden. So unterschied sich dann nicht nur das materielle Strafrecht, sondern auch das Prozessrecht und die Gerichtsorganisation zwischen den einzelnen Kolonien zum Teil erheblich. Dies betraf auch die strafbare Handlung und den Strafrahmen. Die Darstellung der strafrechtlichen Besonderheiten der einzelnen Kolonien ist der Kern dieser Abhandlung.