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商品詳細
Mittelverwendungskontrolle und Dritthaftung. 資金の使用の規制と第三者責任
・ISBN 978-3-339-11118-0 Ppbk. EUR 129.80
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| 著者・編者 | Graf von Moltke, Heinrich-Alexander, |
|---|---|
| シリーズ | Studienreihe wirtschaftsrechtliche Forschungsergebnisse |
| 出版社 | (Kovac, GW) |
| 出版年月 | 2019 |
| ページ数 | 472 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <653-1305 653-P2459> |
解説
Die Mittelverwendungskontrolle ist ein Schutzinstrument, das nach seiner Grundfunktion dem Schutz sowohl der Anleger als auch der Anlagegesellschaft vor Fehlleitungen des Vermoegens der Anlagegesellschaft durch die Geschaeftsfuehrung dient. Obwohl sie aufgrund des mit ihrer Einrichtung verbundenen Aufwands zumeist im Rahmen von Kapitalanlagen in Erscheinung tritt, ist ihr Anwendungsbereich nicht darauf beschraenkt. Von den gesetzlichen Spezialfaellen abgesehen, ist sie insbesondere in der notariellen Verwahrung, aber auch in idealistisch motivierten Foerderungsmodellen wiederzufinden. Das im Mittelpunkt dieser Untersuchung stehende Problem ist im Grundsatz nicht unbekannt: Ein Anleger investiert in ein Anlageprojekt, dieses Anlageprojekt scheitert, der Anleger versucht, seinen Verlust zu minimieren, indem er Schadensersatzansprueche geltend macht. Fuehrt das Scheitern des Anlageprojekts zur Insolvenz des Anlagevehikels, versucht der Anleger seinen Schaden gegenueber einem anderen, solventen Haftungsadressanten geltend zu machen. Die an dem Anlageprojekt Beteiligten ruecken in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit und dabei zunehmend auch der vertragliche Mittelverwendungskontrolleur. Da die Mittelverwendungskontrolle im Regelfall von Personen mit besonderer beruflicher Qualifikation vorgenommen wird, gliedert sich die Studie ein in die rechtsdogmatische Diskussion um die Grundlage einer Experten- und Berufshaftung. Ausgangspunkt ist die Frage, ob und auf Basis welchen Rechts eine Person gegenueber einem Dritten auf vertraglicher oder quasivertraglicher Ebene fuer Schaeden haftet, waehrend eine Vertragsbeziehung lediglich mit einer anderen Person besteht. Dabei ist eine deliktsrechtliche Haftung nach den Vorschriften der Paragr. 823 ff. BGB ebenso in Betracht zu ziehen wie eine vertragliche oder quasivertragliche Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs. Waehrend im ersten Teil die verschiedenen Ausgestaltungsmoeglichkeiten und Formen der Mittelverwendungskontrolle und die damit verbundenen Rechtsprobleme vertieft behandelt werden, ist der zweite Teil der Studie der Dritthaftung des Mittelverwendungskontrolleurs gegenueber den Anlegern vorbehalten.