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商品詳細

Die Nicht-Akzessorietaet der Grundpfandrechte in der grenzueberschreitenden Kreditsicherung.

Die Nicht-Akzessorietaet der Grundpfandrechte in der grenzueberschreitenden Kreditsicherung. 国境を越える信用担保における 土地担保権の非連帯性

・ISBN 978-3-339-11038-1 Ppbk. EUR 99.80

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著者・編者Hong, Yun Seon,
シリーズStudien zum Immobilienrecht
出版社(Kovac, GW)
出版年月2019
ページ数282 S.
言語GER
ニュース番号<653-1238 653-P2352>

解説

Das Kreditsicherungsrecht ist kein juristischer Begriff. Es geht um die Sicherung von Krediten, d.h. Darlehensforderungen, und somit um einen eher an die oekonomische Funktion orientierten Bereich. Dieser passt gerade nicht in die systematischen Kategorien des Zivilrechts, das die von den Pandektisten herausgearbeitete Trennung vom Schuldrecht und Sachenrecht kennzeichnet. Zum Bereich der Kreditsicherung zaehlen sowohl die obligationenrechtlichen Instrumente der Buergschaft und der Garantie als auch die rein sachenrechtlichen Instrumente wie Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten, sowie an Liegenschaften. Bei der zuletzt genannten Gruppe des ?Grundpfandrechts“ handelt es sich um die Bestellung eines beschraenkten dinglichen Rechts an Grundstuecken, das seinen Traeger dazu berechtigt, einen bestimmten Geldbetrag aus dem Wert des belasteten Grundstuecks zu verwerten. So wird ein Grundstueck durch eine Hypothek im Sinne des Paragr. 1113 oder durch eine Sicherungsgrundschuld im Sinne des Paragr. 1192 Abs. 1a belastet: Der Inhaber der Hypothek oder der Sicherungsgrundschuld kann aufgrund des absolut wirkenden dinglichen Rechts vom jeweiligen Eigentuemer des belasteten Grundstuecks die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags aus dem Grundstueck verlangen; fuer diesen Betrag haftet der Eigentuemer aber nur mit dem Grundstueck, also nicht mit seinem gesamten Vermoegen. Daher soll bei der Belastung des Grundstuecks auf die betreffende Forderung, wegen derer eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstueck zu zahlen ist, Bezug genommen werden: Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Kreditgewaehrung und -sicherung bedarf einer rechtlichen Verknuepfung eines Rechtsgeschaefts an das andere. Darum handelt es sich bei der Thematik der Akzessorietaet im Kreditsicherungsrecht.