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商品詳細
Unbenannte Zuwendungen als Ausgleichsmechanismus im Zivilrecht. 無名出捐-民法における清算の技巧
・ISBN 978-3-339-10980-4 Ppbk. EUR 85.80
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| 著者・編者 | Althoff, Lennert, |
|---|---|
| シリーズ | Studien zum Zivilrecht |
| 出版社 | (Kovac, GW) |
| 出版年月 | 2019 |
| ページ数 | 188 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <652-L1501 652-P3138> |
解説
Bei erheblichen Zuwendungen unter Ehegatten soll es sich nach Auffassung der Rechtsprechung und des ueberwiegenden Teils des Schrifttums um sogenannte unbenannte Zuwendungen handeln. Dieses Konzept hat die Rechtsprechung auf weitere Naehebeziehungen ausgedehnt: Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder anderen Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens soll das Rechtsinstitut ebenfalls zur Anwendung gelangen. Unklar ist aber hingegen, ob die unbenannte Zuwendung ueber die genannten Faelle hinaus einen Anwendungsbereich hat. Bei Schwiegerelternzuwendungen lehnt die Rechtsprechung das Vorliegen einer unbenannten Zuwendung ab. Ausserhalb familienrechtlicher Zusammenhaenge hat die Rechtsprechung bisher nicht auf das Institut der unbenannten Zuwendung zurueckgegriffen. Bei Leistungen im Hinblick auf eine zukuenftige Erbeinsetzung hat der BGH ausdruecklich das Vorliegen einer unbenannten Zuwendung verneint. Im Schrifttum wird dagegen teilweise die Auffassung vertreten, dass es sich bei der unbenannten Zuwendung um ein Rechtsinstitut eigener Art handele, das ueber das Familienrecht hinaus auch in anderen Bereichen des Zivilrechts von Bedeutung sei. Dabei wird etwa auf das Gesellschafts- und Stiftungsrecht verwiesen. Dieser Fragestellung nimmt sich diese Untersuchung an. Dabei wird in einem ersten Schritt die Rechtsfigur der unbenannten Zuwendung im Familienrecht beleuchtet, insbesondere die Begruendungslinie der Rechtsprechung analysiert. In einem weiteren Schritt werden Konstellationen ausserhalb des Familienrechts untersucht, in denen die Rechtsfigur der unbenannten Zuwendung einen Anwendungsbereich haben kann. In einem dritten Teil werden die gefundenen Ergebnisse analysiert, in Verhaeltnis zueinander gesetzt und es wird ein Vorschlag de lege ferenda praesentiert.