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"Freies Gesicht im Strafverfahren" - Die Zulaessigkeit der Vollverschleierung muslimischer Frauen in der strafrechtlichen Hauptverhandlung am Beispiel der Zeugin.

"Freies Gesicht im Strafverfahren" - Die Zulaessigkeit der Vollverschleierung muslimischer Frauen in der strafrechtlichen Hauptverhandlung am Beispiel der Zeugin. 証人を例とした刑事公判においてムスリムの 女性がベールで顔を完全に覆い隠すことの許容性

・ISBN 978-3-339-10806-7 Ppbk. EUR 99.80

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著者・編者Löffler, Felix,
シリーズSchriften zum Strafrecht
出版社(Kovac, GW)
出版年月2019
ページ数316 S.
言語GER
ニュース番号<651-1340 651-L990>

解説

Kaum ein Kleidungsstueck polarisierte in den vergangenen Jahren in Deutschland und Europa mehr als die muslimische Vollverschleierung in Form von Burka und Niqab. Zahlreiche Laender erliessen Verbote des Tragens einer Vollverschleierung im oeffentlichen Raum. Aber auch vor dem Gerichtssaal machte diese Thematik in den letzten Jahren nicht Halt und fuehrte zu uneinheitlichen Reaktionen der Gerichte. Die Abhandlung beschaeftigt sich erstmals mit der speziellen Problematik, die entsteht, wenn eine Zeugin mit Vollverschleierung in der strafrechtlichen Hauptverhandlung aussagen will. Untersucht wird das deutsche Strafverfahrensrecht in StPO und GVG darauf, welche Rechte und Pflichten die Person der Zeugin in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung treffen, ob sich den deutschen Gerichten die rechtlichen Moeglichkeiten bieten, die Zeugin zu ?entschleiern“ oder, ob der Zeugin im Einzelfall die Vornahme der Vernehmung mit Vollverschleierung gestattet werden muss. Im Gegensatz zur oesterreichischen Strafprozessordnung sieht das deutsche Strafverfahrensrecht keine eindeutige Regelung zum Umgang mit Gesichtsverhuellungen vor. Besonders eingegangen wird vom Verfasser auf die Aspekte der Notwendigkeit der umfassenden und fehlerfreien Beweiswuerdigung nach Paragr. 261 StPO, des Konfrontationsrechts des Angeklagten nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK und der sitzungspolizeilichen Befugnisse des Gerichts nach Paragr. 176 ff. GVG. Abschliessend wird durch den Bearbeiter eine Bewertung an den Grundrechten des Grundgesetzes sowie der Europaeischen Menschenrechtskonvention vorgenommen und hierbei insbesondere die Glaubensfreiheit der Zeugin und die Aspekte des fairen Verfahrens gegenuebergestellt. Zuletzt werden vom Verfasser die Rechtsschutzmoeglichkeiten eines, von einer nicht vorgenommenen Entschleierung betroffenen, Angeklagten dargestellt und einige Gesetzesvorschlaege de lege ferenda unterbreitet, um einer zunehmenden Rechtsunsicherheit und Uneinheitlich der Rechtsanwendung nachhaltig vorzubeugen.