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Der Widerruf der Anwaltszulassung nach Paragr. 14 Abs. 2 Ziff. 7 BRAO - Eine Neubewertung durch das ESUG!?

Der Widerruf der Anwaltszulassung nach Paragr. 14 Abs. 2 Ziff. 7 BRAO - Eine Neubewertung durch das ESUG!? 連邦弁護士法14条2項に基づく弁護士認可の撤回

・ISBN 978-3-339-10684-1 Ppbk. EUR 64.80

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著者・編者Lenger, Norman,
シリーズSchriften zum Berufsrecht
出版社(Kovac, GW)
出版年月2019
ページ数94 S.
言語GER
ニュース番号<651-L841 651-P1909>

解説

Bei etwa 165.854 zugelassenen Rechtsanwaelten bundesweit ist es nicht verwunderlich, dass Honorar- und Mandatsdruck steigen. Nicht selten geraten Rechtsanwaelte in die Insolvenz. Der Rechtsanwalt, der in Vermoegensverfall geraet, laeuft Gefahr, dass ihm nach der Bundesrechtsanwaltsordnung die Zulassung wegen Vermoegensverfall entzogen wird. Dies gilt nach geltender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in den Faellen der Eigenverwaltung. Diese Umstaende fuehren dazu, dass der betroffene Rechtsanwalt seinen eigentlichen Beruf nicht weiter nachgehen kann, mit der Folge, dass er auch keine pfaendbaren Einkuenfte (mehr) zugunsten der Masse generieren kann. Eine bestmoegliche Glaeubigerbefriedigung ist unter Umstaenden nicht mehr gewaehrleistet. Seit Einfuehrung des ESUG (dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) im Jahre 2012 ist der Begriff der Eigenverwaltung und Schutzschirm in aller Munde. Das Gesetz hat in den letzten Jahren erhebliche Erleichterungen fuer die Durchfuehrung von Insolvenzverfahren gebracht. Neuerungen sind die Erleichterung fuer die Durchfuehrung von Insolvenzplanverfahren und die Modifizierung der Eigenverwaltung. Insbesondere ist eine Eigenverwaltung ? statt wie bisher erst ab Verfahrenseroeffnung ? unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab Insolvenzantragstellung moeglich. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dazu entschieden, bereits im Insolvenzeroeffnungsverfahren eine vorlaeufige Eigenverwaltung (Paragr. 270a InsO) zu ermoeglichen. Demgegenueber steht das Berufsrecht der Rechtsanwaelte, das bei Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens sofort die Vermutung des Vermoegensverfalls beim Rechtsanwalt vorsieht. Ein zuegiger Widerruf der Anwaltszulassung ist danach zunaechst gerechtfertigt. Diese Untersuchung geht der Frage nach, wie die Intentionen des Gesetzgebers, die fruehzeitige Insolvenzantragstellung und Leistung wesentlicher Tilgungsbeitraege an Glaeubiger zu belohnen auf der einen und die Sanktionen des Berufsrechts durch den Zulassungswiderruf bei Vermoegensverfall auf der anderen Seite, heute noch zu vereinbaren sind. Insbesondere wird eroertert, ob und inwieweit die Vermutungsregelung des Paragr. 14 Abs. 2 Ziff. 7 BRAO noch zeitgemaess ist bzw. dergestalt modifiziert werden muss, dass in den Faellen eines Schutzschirmverfahrens und der Eigenverwaltung die Vermutungsregelung suspendiert wird.