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解説
Bei strafrechtsdogmatischen Untersuchungen zur Verletzung negativer Pflichten (Pflichten zur Begrenzung der eigenen Organisation) dominiert in der Regel das Paradigma des Taeters, der ein Delikt eigenhaendig verwirklicht. Fuer die strafrechtliche Zurechnung kommt es jedoch nicht darauf an, ob eine natuerliche Verbindung mit dem Geschehen durch die eigene Hand besteht, sondern ob sich eine Zustaendigkeit dafuer begruenden laesst, und es gibt auch Gruende, fuer ein von fremder Hand verwirklichtes Geschehen zustaendig zu sein (im Zivilrecht geradezu eine Trivialitaet). Solche Gruende liegen vor, wenn eine Person ein Verhalten vollzieht, das nicht nur die Deliktsverwirklichung faktisch voranbringt, vielmehr auch den objektiven Sinn hat, die Deliktsverwirklichung solle oder moege geschehen. Dieses Verhalten ist zwar so wenig Unrecht, wie eine Deliktsvorbereitung durch einen Alleintaeter per se Unrecht ist, verletzt aber die Obliegenheit, sich nicht durch sein Verhalten fuer kommendes, durch fremde Hand verwirklichtes Unrecht zustaendig zu machen. Das Ergebnis laesst sich auf eine Beteiligung durch Unterlassen uebertragen, soweit die eigene Organisation haette begrenzt werden sollen (Verkehrspflicht, Ingerenz, UEbernahme). Bei positiven Pflichten (Pflichten zur Hinderung von Schadensverlaeufen, die nicht auf einer mangelhaften Begrenzung der eigenen Organisation beruhen) ist der Pflichtige stets unmittelbar zustaendig, auch wenn sein Verhalten durch fremde Hand vermittelt wird: Die Veranlassung der Vermittlung ist bereits ein Versuch des positiv Pflichtigen.