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Die normativen Grenzen der Wahrheitsforschung im Strafverfahren

Die normativen Grenzen der Wahrheitsforschung im Strafverfahren : Ideen zu einer Kritik der Funktionsfaehigkeit der Strafrechtspflege. 刑事手続における真理追究の規範的限界

・ISBN 978-3-89949-512-6 Geb. EUR 159.95

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電子版あり 大学・学術機関向け電子ブック(eBook)ISBN 978-3-89949-584-3

著者・編者Löffelmann, Markus,
出版社(de Gruyter Recht, GW)
出版年月2008
ページ数XXXII, 373 S.
言語GER
ニュース番号<556-984>

解説

Die normativen Grenzen der Wahrheitserforschung im Strafverfahren stellen die wohl komplexeste und umstrittenste Thematik des Strafverfahrensrechts dar, die nach wie vor von ungebrochener Aktualitaet und hoher Praxisrelevanz ist. Sie begegnet dem Staatsanwalt und Ermittlungsrichter als Frage nach dem nicht mehr zulaessigen Bereich hoheitlicher Zwangsmassnahmen und deren Folgen; dem erkennenden Richter als Diskrepanz von faktischer und legitimer Erkenntnis; dem Strafverteidiger als Chance des Ausschlusses von Mitteln des Tatnachweises und als Risiko des Verlusts entlastender Beweise; dem Gesetzgeber als taktische Frage nach dem Mass der Festlegung auf verbindliche Standards der Wahrheitserforschung; der Verfassungsgerichtsbarkeit als noch legitimer Entscheidungsspielraum der Rechtsprechung und Gesetzgebung; und dem rechtsphilosophisch Interessierten als Frage nach der Bedeutung "verbotenen Wissens" fuer das Urteilen. Mit einem radikal grundlagenorientierten Ansatz plaediert der Verfasser fuer eine - bislang vernachlaessigte - Auseinandersetzung mit den erkenntnistheoretischen Implikationen der Beweisverbotsproblematik und gelangt zu ueberraschenden Einsichten: in die erkenntnistheoretische Unmoeglichkeit einer Ausblendung verbotenen Wissens; in die komplexitaetserzeugende Wirkung juristischer Theoriebildungen; in die normative Distanz zwischen Beweis und zu Beweisendem; in die strukturellen Unzulaenglichkeiten einer Abwaegungslehre; in den Begruendungsmangel hypothetischer Ersatzerwaegungen; in das Legitimationsdefizit nicht gesetzlich geregelter Beweisverbote; in die Notwendigkeit einer funktionalen Trennung von anordendem und erkennendem Gericht etc. An dieser Auseinandersetzung wird die Beweisverbotsdiskussion nicht vorbeikommen.