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商品詳細
Der Tatbestand der allgemeinen Marktbehinderung : Ein Beitrag zu den Grenzen des Lauterkeitsrechts. 一般的市場妨害の構成要件-公正競争法の限界研究
・ISBN 978-3-16-149186-3 Brosch. EUR 79.00
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★★★
| 著者・編者 | Lux, Jochen, |
|---|---|
| シリーズ | Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht |
| 出版社 | (Mohr, GW) |
| 出版年月 | 2006 |
| ページ数 | XVIII, 473 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <541-945> |
解説
Jochen Lux untersucht den Tatbestand der allgemeinen Marktbehinderung, der seit jeher zu den umstrittensten Materien des Lauterkeitsrechts gehoert. Die Fallgruppe beruehrt insoweit Grundfragen des Wettbewerbsrechts, wie den Schutzzweck des UWG, die Konkretisierung der Generalklausel sowie das Verhaeltnis von UWG und GWB. Wurde vom Reichsgericht zunaechst die massenweise unentgeltliche Verteilung von Schuhcreme oder Waschpulver beleuchtet, stehen heute Preisunterbietungen sowie die Gratisverteilung von Presseerzeugnissen im Blickpunkt der lauterkeitsrechtlichen Rechtsprechung.Mit dem Tatbestand der allgemeinen Marktbehinderung wird dem UWG ueber die blosse Marktverhaltenskontrolle hinaus die zusaetzliche Aufgabe einer Marktstrukturkontrolle zugewiesen. Zwangslaeufig ergeben sich insoweit Beruehrungen, wenn nicht gar UEberschneidungen mit den Missbrauchstatbestaenden des GWB. Unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Marktbehinderung kann ein bedenkliches Wettbewerbsverhalten unterbunden werden, wenn es allein oder in Verbindung mit gleichartigen Massnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begruendet, der Leistungswettbewerb werde in nicht unerheblichem Masse eingeschraenkt. Ohne weiteres ersichtlich ist insoweit die Gefahr einer unnoetigen Beschraenkung des Wettbewerbs. Denn die richterliche Beurteilung, ob der Wettbewerbsbestand gefaehrdet oder gar aufgehoben wird, setzt zwingend die Kenntnis voraus, was Wettbewerb eigentlich ist.Unter Rekurs auf die Erkenntnisse der Wettbewerbstheorie zeigt der Autor auf, dass der Tatbestand der allgemeinen Marktbehinderung konsequenterweise aufzugeben ist. So ist es in Anbetracht der bestehenden Prognose- und Irrtumsrisiken kaum zuverlaessig moeglich, entsprechende Beeintraechtigungen der Wettbewerbsfreiheit ueberhaupt festzustellen. Auch ist die Fallgruppe vor dem Hintergrund der Wertungen des GWB nicht anzuerkennen.