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商品詳細
Die Ausweichklausel im Internationalen Privatrecht : Methodentheoretische und -kritische Gedanken zur Konkretisierung einer besonderen kollisionsrechtlichen Generalklausel. 国際私法における回避条項
・ISBN 978-3-16-149145-0 Brosch. EUR 104.00
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電子版あり 大学・学術機関向け電子ブック(eBook)ISBN 978-3-16-151361-9
| 著者・編者 | Hirse, Thomas, |
|---|---|
| シリーズ | Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht |
| 出版社 | (Mohr, GW) |
| 出版年月 | 2006 |
| ページ数 | 476 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <537-989> |
解説
Thomas Hirse untersucht die Ausweichklauseln und die durch sie aufgeworfenen Fragen in der allgemeinen Kollisionsrechtslehre. Er setzt sich im Rahmen der Problematik der Konkretisierung dieser kollisionsrechtlichen Generalklauseln umfassend mit dem Stand der allgemeinen Methodenlehre im Kollisionsrecht auseinander. Als Ausweichklauseln sind solche gesetzlich fixierten Kollisionsnormen anzusehen, die im Einzelfall ausnahmsweise die Anwendung einer anderen als anhand einer ebenfalls gesetzlich fixierten Regelverweisung ermittelten Rechtsordnung zulassen, naemlich der, mit welcher der konkrete Sachverhalt eine wesentlich engere Verbindung im Sinne des Savignyschen Anknuepfungsprinzips besitzt. Trotz der im IPR generell erhoehten Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des anwendbaren Rechts sind die Ausweichklauseln als Notventil zugunsten der Anknuepfungsgerechtigkeit im Einzelfall erforderlich. Die methoden- und funktionsgerechte Konkretisierung der Ausweichklausel kann nur anhand einer umfassenden Bewertung der konkreten privaten Rechtsanwendungsinteressen der beteiligten Privatpersonen in jedem Einzelfall vorgenommen werden. Das rechtsethische Prinzip der engsten Verbindung trifft hierfuer lediglich eine Vorwertung dahingehend, dass sie unabhaengig vom Inhalt und der rechtspolitischen Qualitaet der potentiell anwendbaren Sachrechte, losgeloest also von materiellrechtlichen Ergebnisvorstellung erfolgen muss. Diese Konkretisierungsmethode setzt voraus, dass entsprechend der allgemeinen Methodenlehre auch im Kollisionsrecht konsequent von der Interessenjurisprudenz zur Wertungsjurisprudenz uebergegangen wird. Dagegen ist die vorherrschend zur Konkretisierung vertretene Fallgruppenmethode weder eine normative Methode noch kann sie der rechtspolitischen Funktion der Ausweichklausel gerecht werden.