株式会社極東書店トップ > 商品一覧 > Die zivilrechtliche Haftung des Strafverteidigers : Zugleich eine Darstellung seines Pflichtenprogramms.
商品詳細
Die zivilrechtliche Haftung des Strafverteidigers : Zugleich eine Darstellung seines Pflichtenprogramms. 刑事弁護人の民事上の責任
・ISBN 978-3-16-149108-5 Ln. EUR 109.00
¥29,135.- (税込) ※(※)価格はご注文時の参考価格となります。
納品価格につきましては書籍の入荷時点で確定となります。
版元の原価改定、外国為替の変動等により異なる場合がございますので、予めご了承下さい。
お気に入り
★★★
| 著者・編者 | Schlecht, Kerstin, |
|---|---|
| シリーズ | Tübinger Rechtswissenschaftliche Abhandlungen |
| 出版社 | (Mohr, GW) |
| 出版年月 | 2006 |
| ページ数 | 280 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <537-868> |
解説
Unterlaufen einem zivilrechtlich taetigen Rechtsanwalt Fehler, wird er oftmals in Regress genommen. Im strafrechtlichen Bereich hingegen werden Schadensersatzansprueche seitens des Mandanten selten realisiert. Kerstin Schlecht untersucht, ob auch ein Strafverteidiger im Falle fehlerhaften Verhaltens ersatzpflichtig sein kann. Dazu arbeitet sie zunaechst einen Katalog der den Strafverteidiger treffenden Pflichten heraus. Die Autorin kommt hier zu dem Ergebnis, dass der Strafverteidiger im Gegensatz zum zivilrechtlich taetigen Anwalt nicht an Weisungen seines Mandanten gebunden ist, abgesehen hiervon aber das fuer den zivilrechtlich taetigen Anwalt entwickelte Pflichtenprogramm im Grundsatz auf den Verteidiger uebertragbar ist, wenn auch die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede und die Besonderheiten des Strafverfahrens im Einzelnen zu Modifikationen fuehren. Ausserdem geht sie auf mehrere Sonderprobleme der Verteidigerhaftung ein, wobei insbesondere die Frage der Verteidigerpflichten im Bereich strategischer Erwaegungen sowie im Grenzbereich eigener Strafbarkeit besondere Beachtung erfahren. Ein weiterer Schwerpunkt des Buches liegt auf Schadens- und Kausalitaetsfragen. Hier zeigt sich, dass grundsaetzlich in einer strafrechtlichen Sanktion unabhaengig von der Schuld des Mandanten ein Schaden gesehen werden kann und dass Probleme des hypothetischen Prozessverlaufs der Schadensermittlung nicht entgegenstehen. Weiter wird dargelegt, dass kein Beduerfnis fuer eine Umkehr der sich nach allgemeinen Regeln ergebenden Beweislast des Mandanten fuer einen ihm guenstigeren hypothetischen Verfahrensverlauf besteht.