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Vis attractiva concursus und die Europaeische Insolvenzverordnung.

Vis attractiva concursus und die Europaeische Insolvenzverordnung.

・ISBN 978-3-16-148869-6 Brosch. EUR 89.00

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電子版あり 大学・学術機関向け電子ブック(eBook)ISBN 978-3-16-158506-7

著者・編者Willemer, Charlotte,
シリーズStudien zum ausländischen und internationalen Privatrecht
出版社(Mohr, GW)
出版年月2006
ページ数430 S.
言語GER
ニュース番号<531-850 531-L159>

解説

Wegen der zunehmenden Anzahl grenzueberschreitender Insolvenzen gewinnt die seit langem umstrittene Frage nach der internationalen Zustaendigkeit fuer Einzelverfahren, die regelmaessig im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren auftreten, an wissenschaftlicher, aber auch praktischer und wirtschaftlicher Bedeutung. Zu diesen insolvenzbezogenen Einzelverfahren gehoeren z.B. Insolvenzanfechtungsklagen, Feststellungsklagen zur Insolvenztabelle oder Haftungsklagen gegen Geschaeftsleiter oder Gesellschafter insolventer Gesellschaften. Die Europaeische Insolvenzverordnung regelt die internationale Zustaendigkeit fuer diese Verfahren nicht ausdruecklich und beschraenkt sich auf Vorschriften zur Anerkennung und Vollstreckung solcher Entscheidungen, "die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen". Charlotte Willemer begruendet, warum sich die internationale Zustaendigkeit zur Eroeffnung des Insolvenzverfahrens auch ohne ausdrueckliche Regelung auf bestimmte, spezifisch insolvenzrechtliche Einzelverfahren erstreckt ( vis attractiva concursus). Sie untersucht anschliessend, welche Einzelverfahren von dieser Attraktivzustaendigkeit erfasst werden. Dabei liegt ein Schwerpunkt auf der aktuell sehr umstrittenen Qualifikation von Verfahren im Grenzbereich zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht. Es zeigt sich, dass die Gerichte im Insolvenzstaat unter anderem fuer insolvenzrechtliche Anfechtungs- und Feststellungsklagen international ausschliesslich zustaendig sind. Nicht von der vis attractiva concursus erfasst sind dagegen gesellschaftsrechtliche Haftungsklagen, auch wenn sie vielfach durch die Insolvenz ausgeloest werden.