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商品詳細

Paragr. 1004 BGB als Grundlage von Beweisverboten

Paragr. 1004 BGB als Grundlage von Beweisverboten : Zur Verwertbarkeit persoenlichkeitsrechtsbeeintraechtigender Beweismittel im Zivilprozess.

・ISBN 978-3-16-148482-7 Brosch. EUR 89.00

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電子版あり 大学・学術機関向け電子ブック(eBook)ISBN 978-3-16-162899-3

著者・編者Reichenbach, Sandy Bernd,
シリーズVeröffentlichungen zum Verfahrensrecht
出版社(Mohr, GW)
出版年月2004
ページ数270 S.
言語GER
ニュース番号<515-914>

解説

Sandy Bernd Reichenbach setzt sich mit der aktuellen Diskussion um die Zulaessigkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel auseinander. Die Verwertbarkeit heimlicher Ton- und Bildaufnahmen, so genannter Lauschzeugen und anderer rechtswidrig erlangter Beweismittel ist mangels besonderer gesetzlicher Regelung nach wie vor streitig. Verbreitet leitet man ihre Unzulaessigkeit aus einer einzelfallbezogenen verfassungsrechtlichen Interessenabwaegung ab. Dabei wird allerdings der Anwendungsvorrang des einfachen Gesetzesrechts verkannt. Ausserdem stellt die Verwendung persoenlichkeitsrechtsbeeintraechtigender Beweismittel im Zivilprozess keine hoheitliche, sondern eine privatautonome Beeintraechtigung des Beweisgegners durch den Beweisfuehrer dar. Ihre Unzulaessigkeit kann sich daher allein aus dem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch (? 1004 BGB) ergeben. Das Zivilprozessrecht steht einem Rueckgriff auf dieses zivilrechtliche Instrumentarium nicht entgegen. Die drohende Beeintraechtigung des Beweisgegners (? 1004 Abs. 1 BGB) folgt aus dem bevorstehenden Eingriff in sein Persoenlichkeitsrecht, ohne dass es dafuer einer Interessenabwaegung bedarf (? 823 Abs. 2 BGB i. V. m. ? 201 StGB bzw. ? 22 KUG sowie ? 823 Abs. 1 BGB). Der Beweisgegner ist nicht zur Duldung der Beeintraechtigung verpflichtet (? 1004 Abs. 2 BGB). Der Beweisfuehrer kann das schluessig darlegbare Notwehrrecht gegen ein betruegerisches Prozessverhalten seines Gegners nicht beweisen. Macht dieser den Unterlassungsanspruch im Wege der Beweiseinrede geltend, ist die persoenlichkeitsrechtsbeeintraechtigende Beweisfuehrung unzulaessig, ohne dass darin eine Beweisvereitelung zu sehen waere. Aus einem Verstoss gegen ein solches Beweiserhebungsverbot folgt allerdings kein Beweisverwertungsverbot.