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商品詳細
Substanzverletzung und Herstellung : Deliktsrechtlicher Eigentumsschutz fuer Material und Produkt.
・ISBN 978-3-16-147861-1 Ln. EUR 129.00
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電子版あり 大学・学術機関向け電子ブック(eBook)ISBN 978-3-16-157936-3
| 著者・編者 | Gsell, Beate, |
|---|---|
| シリーズ | Jus Privatum |
| 出版社 | (Mohr, GW) |
| 出版年月 | 2003 |
| ページ数 | XXIII, 393 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <501-877> |
解説
Beate Gsell behandelt einen der umstrittensten Problemkreise der Produzentenhaftung: den deliktsrechtlichen Schutz des Eigentums an Sachen, die Gegenstand des Produktionsprozesses sind. Zunaechst werden die sogenannten 'Weiterfresserschaeden' untersucht. Es handelt sich um Faelle, in denen eine fehlerhaft hergestellte Sache erworben wird, die sich anschliessend infolge des Fehlers selbst beschaedigt oder zerstoert. Die Autorin zeigt, dass eine Eigentumsverletzung hier nur in der unterlassenen Warnung vor der wahren Beschaffenheit dieser Sache liegen kann. Mit dieser Einordnung der 'Weiterfresser'-Faelle in die Instruktionshaftung wird die von der Rechtsprechung grundsaetzlich anerkannte Haftung auf ein neues und solides dogmatisches Fundament gestellt.
Weiter werden die Faelle, in denen Material vergeudet wird, weil man es zur Herstellung einer fehlerhaften Endsache verwendet, analysiert. Die Autorin legt dar, dass es hier nicht um die blosse Beeintraechtigung der Verwendung des Materials geht, sondern um eine dem Willen des Eigentuemers zuwiderlaufende Veraenderung der Materialsubstanz und somit um eine Eigentumsverletzung in Gestalt der Substanzverletzung. Schliesslich wird das Verhaeltnis der deliktsrechtlichen Haftung zur vertragsrechtlichen Gewaehrleistung untersucht. Dabei zeigt sich, dass ein freies Nebeneinander von delikts- und vertragsrechtlicher Haftung keine Aushoehlung der vertragsrechtlichen Haftungsgrenzen bewirkt.
Weiter werden die Faelle, in denen Material vergeudet wird, weil man es zur Herstellung einer fehlerhaften Endsache verwendet, analysiert. Die Autorin legt dar, dass es hier nicht um die blosse Beeintraechtigung der Verwendung des Materials geht, sondern um eine dem Willen des Eigentuemers zuwiderlaufende Veraenderung der Materialsubstanz und somit um eine Eigentumsverletzung in Gestalt der Substanzverletzung. Schliesslich wird das Verhaeltnis der deliktsrechtlichen Haftung zur vertragsrechtlichen Gewaehrleistung untersucht. Dabei zeigt sich, dass ein freies Nebeneinander von delikts- und vertragsrechtlicher Haftung keine Aushoehlung der vertragsrechtlichen Haftungsgrenzen bewirkt.