株式会社極東書店トップ > 商品一覧 > Die Naturalrestitution durch den Geschädigten.
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解説
Ulrike Picker geht in ihrer Studie zur Regelung des ? 249 Satz 2 BGB, die der Gesetzgeber soeben durch das Zweite Schadensrechtsaenderungsgesetz in den neu geschaffenen ? 249 Absatz 2 Satz 1 BGB transferiert hat, vom Ausgleichsprinzip als Grundprinzip des Schadensersatzrechts des BGB sowie von dem in ? 253 BGB verankerten Verbot des finanziellen Ausgleichs immaterieller Schaeden aus. Sie legt dar, dass die 'objektive' Bemessung des Ersatzbetrages nach ? 249 Satz 2 im Sinne der herrschenden These von der 'Dispositionsfreiheit des Geschaedigten' mit der Konzeption des geltenden Schadensersatzrechts unvereinbar ist und dass der Anspruch aus ? 249 Satz 2 allein die tatsaechlichen Aufwendungen des Geschaedigten fuer Restitutionsmassnahmen zum Gegenstand hat. Auch die in Rechtsprechung und Literatur nahezu unangefochtene generelle Bemessung des in ? 251 BGB geregelten Kompensationsanspruchs nach den Wiederbeschaffungskosten steht im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzes. Denn die bei einer Ersatzbeschaffung zusaetzlich zum Sachwert anfallenden Kosten mindern das Vermoegen des Geschaedigten gerade nicht immer, sondern nur dann, wenn eine solche tatsaechlich vorgenommen wird. Durch den blossen Verlust einer Sache verliert der Geschaedigte allein den Geldwert, den er auf dem Markt fuer diese haette erzielen koennen. Daher sind als Wertersatz nach ? 251 BGB nicht die Wiederbeschaffungskosten, sondern nur der Veraeusserungswert der Sache zu leisten. Die Kosten einer - durchgefuehrten - Ersatzbeschaffung sind ausschliesslich ueber ? 249 Satz 2 und ? 250 BGB zu ersetzen: Da die Ersatzbeschaffung der Wiederherstellung der gegenstaendlichen Zusammensetzung des Glaeubigervermoegens und damit der Befriedigung eines ueber das reine Vermoegensinteresse hinausgehenden immateriellen Interesses dient, stellt auch sie ohne Einschraenkung eine Form der Naturalrestitution dar.