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商品詳細
Bereicherung durch Eingriff : Das Konzept des Zuweisungsgehalts zwischen Ausschliesslichkeitsrecht und Wettbewerbsfreiheit.
・ISBN 978-3-16-147575-7 Ln. EUR 159.00
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電子版あり 大学・学術機関向け電子ブック(eBook)ISBN 978-3-16-157920-2
| 著者・編者 | Ellger, Reinhard, |
|---|---|
| シリーズ | Jus Privatum |
| 出版社 | (Mohr, GW) |
| 出版年月 | 2002 |
| ページ数 | XXXIX, 934 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <487-982> |
解説
Reinhard Ellger untersucht die Herausgabe von Vermoegensvorteilen, die der Bereicherungsschuldner rechtsgrundlos durch Eingriff in die geschuetzte Rechtssphaere des Bereicherungsglaeubigers erlangt hat. Als Loesungsansatz legt der Autor den Zuweisungsgehalt absoluter subjektiver (Vermoegens-)Rechte als Abgrenzungskriterium fuer den Anwendungsbereich der Eingriffskondiktion zugrunde. Mit Hilfe der Property-Rights-Theorie arbeitet er anschliessend die Funktion der Eingriffskondiktion als Auffangordnung hinter der Vertragsordnung heraus. Die Eingriffskondiktion kommt dann zum Einsatz, wenn exklusiv zugeordnete Ressourcen nicht durch einen Vertrag uebertragen werden, sondern dadurch, dass die eine Partei die Ressource ohne Zustimmung der anderen an sich bringt. Als wesentliches Problem erweist sich hier die Abgrenzung des Bereichs der Wettbewerbsfreiheit des Bereicherungsschuldners von der Sphaere des Bereicherungsglaeubigers, die durch die Eingriffskondiktion geschuetzt wird.Dazu arbeitet Reinhard Ellger die oekonomischen Funktionen von Ausschliesslichkeitsrechten und Wettbewerbsfreiheit heraus. Zudem uebertraegt er die Ergebnisse seiner oekonomischen Analyse in den Bereich der Rechtsdogmatik und nutzt sie fuer die Konturierung des Konzepts des Zuweisungsgehalts. Auf dieser Basis untersucht er die in Betracht kommenden Rechtspositionen unter dem Aspekt, ob sie ueber einen Zuweisungsgehalt in diesem Sinne verfuegen und wie - unter Beachtung der Funktionsbedingungen des Wettbewerbs - dessen Grenzen zu bestimmen sind. Abschliessend behandelt er den Anspruchsinhalt der Eingriffskondiktion. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob sich der Anspruch auf eine angemessene Lizenzgebuehr richtet oder auch den Gewinn erfasst, den der Bereicherungsschuldner unter Nutzung des fremden Rechts erzielt hat.