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Geistiges Eigentum - eine Komplementaererscheinung zum Sacheigentum?

Geistiges Eigentum - eine Komplementaererscheinung zum Sacheigentum?

・ISBN 978-3-16-147647-1 Ln. EUR 129.00

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電子版あり 大学・学術機関向け電子ブック(eBook)ISBN 978-3-16-157921-9

著者・編者Jänich, Volker,
シリーズJus Privatum
出版社(Mohr, GW)
出版年月2002
ページ数408 S.
言語GER
ニュース番号<483-930>

解説

Geistiges Eigentum ist ein Begriff, der seit gut zehn Jahren wieder vermehrt im Gespraech ist. Der Gesetzgeber hat den Terminus 1990 mit dem 'Gesetz zur Staerkung des Schutzes geistigen Eigentums und zur Bekaempfung der Produktpiraterie' erneut aufgegriffen. Eine zweite Quelle der Renaissance des Begriffes 'Geistiges Eigentum' ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Immaterialgueterrechte fallen unter den weiten verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG und werden vom Gericht als 'geistiges Eigentum' bezeichnet. Die international gebraeuchliche Bezeichnung 'Intellectual Property' verweist ebenfalls auf den Terminus 'geistiges Eigentum'. Dennoch ist der Begriff in Deutschland vielen methodischen Anfeindungen ausgesetzt. Insbesondere wird kritisiert, dass er die Unterschiede zwischen dem Sacheigentum und den Immaterialgueterrechten verwische. Ausgeloest wird der Konflikt durch den unklaren Bedeutungsgehalt. Ist 'geistiges Eigentum' nur eine politische Metapher oder verbirgt sich hinter dem Terminus eine Einrichtung, die den Regelungsgehalt des ? 90 BGB beruehrt? Handelt es sich um ein subjektives Recht oder eine Theorie, die den Geltungsgrund eines subjektiven Rechts beschreibt? Zur Beantwortung dieser Frage bietet sich ein umfassender Vergleich von Sacheigentum und geistigem Eigentum an.Volker Jaenich zeichnet zunaechst die Entwicklungslinien des Begriffes 'geistiges Eigentum' nach und erlaeutert die Vielzahl der moeglichen Begriffsdeutungen. Hierauf aufbauend vergleicht er die Schutzvoraussetzungen, Inhalte und Schutzmechanismen der Sonderschutzrechte mit den Prinzipien und Institutionen des Sachenrechts. Er demonstriert einerseits die weitgehende Homogenitaet der beiden Regelungsbereiche, verweist andererseits aber auch auf die Unterschiede sowohl zwischen Sacheigentum und geistigem Eigentum als auch innerhalb der jeweiligen Gruppen. Abschliessend ermittelt Volker Jaenich, welche Konsequenzen aus der Strukturaehnlichkeit zu ziehen sind.