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商品詳細
Die Ausfuehrung der Bundesgesetze durch die Laender.
・ISBN 978-3-16-147645-7 Ln. EUR 129.00
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電子版あり 大学・学術機関向け電子ブック(eBook)ISBN 978-3-16-158006-2
| 著者・編者 | Heitsch, Christian, |
|---|---|
| シリーズ | Jus Publicum |
| 出版社 | (Mohr, GW) |
| 出版年月 | 2001 |
| ページ数 | XVII, 462 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <483-760> |
解説
Indem das Grundgesetz den Laendern die Ausfuehrung der Bundesgesetze sowie des unmittelbar wirkenden Gemeinschaftsrechts zuweist, konstituiert es eine besondere Form der vertikalen Gewaltenteilung. Christian Heitsch arbeitet deren wesentliche Strukturen unter Beruecksichtigung der Problemgeschichte deutscher foederaler Ordnung seit 1815 sowie unter Wuerdigung des demokratischen und sozialen Charakters unseres heutigen Bundesstaats heraus. Dabei zeigt sich, dass die Ingerenzrechte, die der Bundesregierung im Bereich der Landeseigenverwaltung und der Bundesauftragsverwaltung zur Verfuegung stehen, den Laendern noch erheblichen Raum lassen, beim Vollzug der Bundesgesetze unterschiedliche Schwerpunkte zu setzen. Geltungsgrund der Bundestreue kann unter dem Grundgesetz weder das 'Wesen' des Bundesstaates sein, noch die Anknuepfung an rechtsstaatliche Grundsaetze, noch der offene oder verdeckte Rueckgriff auf das 'buendische Prinzip' der Verfassungsvertraege von 1867/1870. Vielmehr kommt nur die vorsichtige Erweiterung ausdruecklich normierter Informations-, Ruecksichtnahme- und Mitwirkungspflichten in Betracht. Als Massstab richterlicher Streitentscheidung ist die Bundestreue daher strikt subsidiaer. Unter Beruecksichtigung politikwissenschaftlicher Erkenntnisse unterzieht der Autor die extensive Auslegung der Zustimmungsrechte des Bundesrats einer Grundsatzkritik. Nach systematischer Betrachtung aller Anwendungsfaelle der Auftragsverwaltung kristallisieren sich zwei Varianten dieses Verwaltungstyps mit unterschiedlich weit reichenden Steuerungsbefugnissen der Bundesregierung heraus. Christian Heitsch kommt zu dem Ergebnis, dass die prinzipielle Anknuepfung der Ausgabenlast an die Verwaltungskompetenz entgegen verbreiteter Kritik weiterhin sachgerecht ist, und dass die gegenseitige Haftung des Bundes und der Laender fuer fehlerhafte Verwaltung eine wesentliche Schutzfunktion fuer beide staatlichen Ebenen entfaltet.