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Grundstrukturen des Sachverständigenbeweises im Strafprozessrecht.

Grundstrukturen des Sachverständigenbeweises im Strafprozessrecht. 専門家の証拠の基本構造

・ISBN 978-3-16-147656-3 Ln. EUR 119.00

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電子版あり 大学・学術機関向け電子ブック(eBook)ISBN 9783161660665
著者・編者Toepel, Friedrich,
シリーズVeröffentlichungen zum Verfahrensrecht
出版社(Mohr, GW)
出版年月2002
ページ数453 S.
言語GER
ニュース番号<483-720>

解説

Welche Funktion hat der Sachverstaendige nach geltendem Recht? Friedrich Toepel beantwortet diese Frage davon ausgehend, dass der Sachverstaendige nur ein Beweismittel fuer das Gericht ist. Seine Funktion kann durch die Verschachtelung von insgesamt drei Funktionen erklaert werden: der Funktion des Rechtssystems fuer die Gesellschaft, der des Gerichts fuer das Rechtssystem und der des Sachverstaendigen fuer das Gericht. Das Rechtssystem stabilisiert die Verhaltenserwartungen der Gesellschaft, und das Gericht stabilisiert durch seine Autoritaet das Rechtssystem, damit dieses seiner Funktion fuer die Gesellschaft gerecht werden kann. Der Sachverstaendige wiederum instruiert das Gericht bei der Sachverhaltserforschung, damit es seine Funktion im Rechtssystem wahrnehmen kann. Er instruiert nur, darf aber nicht in die Autoritaet des Gerichts eingreifen.In diesem Zusammenhang prueft Friedrich Toepel, welche Kontrollmoeglichkeiten Staatsanwaltschaft und Beschuldigter haben und weist insbesondere auf die Rechtsprechung des Europaeischen Gerichtshofs fuer Menschenrechte hin, die die Verteidiger in Deutschland bisher nicht genuegend ausschoepfen. Ein Hauptproblem fuer die Verwertung des Sachverstaendigengutachtens ergibt sich, wenn die Massstaebe im Rahmen der Beweiswuerdigung vage sind. Dann ist das Gericht zwar einerseits verstaerkt der Beeinflussung des Sachverstaendigen ausgesetzt, kann aber andererseits auch in gewissem Rahmen von dessen Gutachten abweichend entscheiden.Friedrich Toepel versucht, die Grenzen aufzuspueren, innerhalb derer der Sachverstaendigenbeweis stattfinden darf, ohne dass der Sachverstaendige eine Rolle einnimmt, die ihm nach geltendem Recht nicht zukommt.