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商品詳細
Die Haftung von Arbeitnehmern, Geschaeftsfuehrern und leitenden Angestellten : Zugleich ein Beitrag zu den Grundprinzipien der Haftung und Haftungsprivilegierung.
・ISBN 978-3-16-147511-5 Ln. EUR 159.00
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電子版あり 大学・学術機関向け電子ブック(eBook)ISBN 978-3-16-157909-7
| 著者・編者 | Sandmann, Bernd, |
|---|---|
| シリーズ | Jus Privatum |
| 出版社 | (Mohr, GW) |
| 出版年月 | 2001 |
| ページ数 | XXVII, 645 S. |
| 言語 | GER |
| ニュース番号 | <476-L129> |
解説
Trotz umfangreicher Rechtsprechung und Literatur zum Bereich der Arbeitnehmer- und Geschaeftsfuehrerhaftung kann die rechtliche Diskussion in beiden Gebieten keineswegs als abgeschlossen bezeichnet werden.So krankt die Aufarbeitung der Arbeitnehmerhaftung daran, dass die Ausweitung der Haftungsprivilegierung der Arbeitnehmer mit Hilfe des Betriebsrisikos allein nicht mehr befriedigend erklaert werden kann.Bernd Sandmann stellt dieses Begruendungsdefizit dar und erarbeitet im Rahmen der Innenhaftung der Arbeitnehmer Grundprinzipien einer Haftungsprivilegierung, wozu auch eine genaue Definition des Betriebsrisikobegriffs gehoert. Eine Besonderheit bei der dogmatischen Aufarbeitung der Aussenhaftung ist der Nachweis eines Zusammenhangs zwischen Innen- und Aussenhaftung im Bereich der Verkehrspflichtverletzung.Die Diskussion ueber die Haftung von GmbH-Geschaeftsfuehrern wird durch Tendenzen in der Literatur dominiert, die - entgegen der Rechtsprechung - die Innenhaftung des Geschaeftsfuehrers mittels der Grundsaetze der Arbeitnehmerhaftung entschaerfen wollen sowie im Aussenverhaeltnis eine persoenliche Verantwortlichkeit des Geschaeftsfuehrers fuer die Verletzung von Verkehrspflichten der Gesellschaft generell ablehnen.Bernd Sandmann macht dabei die Grenzziehung zwischen Arbeitnehmer- und Geschaeftsfuehrerhaftung im Innen- wie Aussenverhaeltnis deutlich. In diesem Rahmen unternimmt er auch eine umfassende Abgrenzung der Risikobereiche von Geschaeftsfuehrer und Gesellschaft. Abschliessend beschaeftigt er sich mit der Haftung leitender Angestellter; ein Bereich in dem es bislang an einer tieferen, ueber Einzelfragen hinausgehenden Bearbeitung mangelt.