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Verwaltungsvertrag und Gesetz

Verwaltungsvertrag und Gesetz : Eine vergleichende Untersuchung zum Verhaeltnis von vertraglicher Bindung und staatlicher Normsetzungsautoritaet.

・ISBN 978-3-16-147442-2 Ln. EUR 194.00

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電子版あり 大学・学術機関向け電子ブック(eBook)ISBN 978-3-16-158082-6

著者・編者Gurlit, Elke,
シリーズJus Publicum
出版社(Mohr, GW)
出版年月2000
ページ数700 S.
言語GER
ニュース番号<472-801>

解説

Der Verwaltungsvertrag ist eine rechtlich verfasste Variante im Set der kooperativen Handlungsformen von Staat und Verwaltung. Das rechtliche Regime, das diese Vertraege leitet, wurde indessen gesetzlich nur rudimentaer geregelt. Die Dogmatik des Verwaltungsvertrages weist erhebliche Rueckstaende nicht nur zum Verwaltungsakt, sondern auch zum zivilrechtlichen Vertragsrecht auf.Elke Gurlit zeigt, wie das Gesetz auf den Verwaltungsvertrag einwirkt. In seinen Auspraegungen vom Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes stellt zum einen das Gesetzmaessigkeitsprinzip besondere Anforderungen an den Verwaltungsvertrag. Die staatliche Normsetzungsautoritaet setzt aber auch der Verknuepfung von Vertrag und Gesetzgebung durch sogenannte Normsetzungsvertraege verfassungsrechtliche Grenzen.Elke Gurlit legt ein phasenspezifisches Vertragsmodell zugrunde, in dem Abschluss, Zustandekommen, Wirksamkeit und Bestandskraft von Verwaltungsvertraegen an den Anforderungen staatlicher Normsetzungsautoritaet gemessen werden. Sie stellt dabei zum einen die Hypothese auf, dass die Rechtsnatur von Verwaltungsvertraegen nicht den Mittelpunkt einer Dogmatik bilden kann. Zum anderen geht sie davon aus, dass sich vor allem aus den bereichsspezifischen Konkretisierungen des Verwaltungsvertragsrechts Anhaltspunkte fuer schrittweise Verallgemeinerungen finden lassen. Zu diesen zaehlen seit geraumer Zeit auch die Vorgaben des Europaeischen Gemeinschaftsrechts, die in eine Verwaltungsvertragsdogmatik eingebaut werden muessen. Schliesslich beruecksichtigt die Autorin rechtsvergleichend das U.S.-amerikanische Verfassungsrecht, das mit der Contract Clause Vertrag und Gesetzgebung systematisch aufeinander bezieht.